Investoren
Hintergrundinformationen zu Tagesordnungspunkt 9
Zu Punkt 9 der Tagesordnung erstattet der Vorstand folgenden:
Bericht über einen Unternehmensvertrag
(Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag)
Am 08./12.08.2003 haben die BASF Aktiengesellschaft (nachstehend "BASF") und ihre hundertprozentige Tochtergesellschaft BASF Plant Science Holding GmbH (nachstehend "BPH") mit Wirkung zum 1. Januar 2004 einen schriftlichen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen.
Gegenstand der Geschäftstätigkeit der BPH ist die Steuerung der weltweiten Aktivitäten der BASF auf den Gebieten Pflanzenbiotechnologie und Saatgut. Neben ihrer Funktion als Holding erbringt die Gesellschaft insbesondere Management-Leistungen gegenüber BASF und BASF Plant Science GmbH.
Für die Geschäftsjahre 2001 bis 2003 weist BPH folgende Jahresüberschüsse (gerundet) aus:
2001: 0,03 Millionen €
2002: 0,10 Millionen €
2003: 0,10 Millionen €
Der Unternehmensvertrag hat im Wesentlichen folgenden Inhalt:
BPH unterstellt die Leitung von BPH der BASF, die zur Erteilung von Weisungen berechtigt ist. BPH führt ihre Geschäfte als Organ der BASF, jedoch im eigenen Namen. BPH verpflichtet sich, vorbehaltlich der Bildung näher bezeichneter Rücklagen ihren gesamten Jahresüberschuss an BASF abzuführen. Darüber hinaus sind auf Verlangen der BASF bestimmte Rücklagen aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Die Abführung von Rücklagen, die vor Inkrafttreten des Vertrages gebildet wurden, ist ausgeschlossen.
BASF verpflichtet sich, etwaige Jahresfehlbeträge der BPH nach der Vorschrift des § 302 AktG auszugleichen, soweit diese nicht dadurch ausgeglichen werden, dass den sog. Anderen Gewinnrücklagen gemäß § 272 Abs. 3 HGB und Kapitalrücklagen aus Zuzahlungen gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. Da BASF zu 100 % an BPH beteiligt ist, entfällt die Vereinbarung einer Abfindung oder eines Ausgleichs für außenstehende Anteilseigner.
Der Vertrag gilt ab 01.01.2004, hinsichtlich des Weisungsrechts jedoch erst ab Eintragung des Vertrags im Handelsregister. Er ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Vertrag kann von jeder Partei ordentlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres der BPH gekündigt werden, erstmals jedoch mit Ablauf des 31.12.2008. Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der BASF und der Gesellschafterversammlung der BPH. Der Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung der BASF bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals umfasst. Die Gesellschafterversammlung der BPH hat dem Abschluss des Vertrages bereits mit notariell beurkundetem Gesellschafterbeschluss vom 02.09.2003 zugestimmt.
Für den Abschluss des Vertrages bestehen folgende Gründe:
Durch die künftige Erteilung von Forschungsaufträgen werden bei BPH erhebliche Forschungs und Entwicklungskosten anfallen, welche von dieser nicht in vollem Umfang steuerlich genutzt werden können. Um eine steuerliche Nutzbarkeit dennoch zu erreichen, bietet das aktuell geltende Steuerrecht die Begründung einer sog. Organschaft zwischen BPH (Organgesellschaft) und BASF (Organträger) an, mittels derer eine Konsolidierung der steuerlichen Ergebnisse zwischen den Gesellschaften möglich ist.
Voraussetzung für die Begründung der Organschaft ist, neben der bereits seit Gründung bestehenden finanziellen, organisatorischen und wirtschaftlichen Eingliederung der BPH in die BASF, auch der Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages. Bei Zustimmung der Hauptversammlung und der Eintragung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages in das Handelsregister im Jahr 2004 würde die Organschaft zum 01.01.2004 ihre Wirkung entfalten und ab diesem Zeitpunkt eine Konsolidierung der Ergebnisse herbeiführen.
Über die üblichen geschäftlichen Risiken hinausgehende Gesellschaftsrisiken sind hierbei nicht ersichtlich.
Wir empfehlen deshalb der Hauptversammlung der BASF Aktiengesellschaft, dem Beherrschungsund Gewinnabführungsvertrag mit der BASF Plant Science Holding GmbH zuzustimmen.
Ludwigshafen am Rhein, den 17. März 2004
BASF Aktiengesellschaft
Der Vorstand