Investoren
Tagesordnung
TOP 1: Vorlage des Jahresabschlusses der BASF Aktiengesellschaft und der BASF-Gruppe für das Geschäftsjahr 2006
Vorlage der Lageberichte der BASF Aktiengesellschaft und der BASF-Gruppe für das Geschäftsjahr 2006; Vorlage des Berichts des Aufsichtsrats
TOP 2: Beschlussfassung über die Gewinnverwendung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, aus dem Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2006 der BASF Aktiengesellschaft in Höhe von 2.225.141.391,67 € je gewinnbezugsberechtigte Aktie eine Dividende von 3,00 € auszuschütten. Bei Annahme dieses Ausschüttungsvorschlags entfällt auf die am Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses (20. Februar 2007) für das Geschäftsjahr 2006 dividendenberechtigten 498.335.000 Aktien eine Dividendensumme von 1.495.005.000,00 €.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den danach verbleibenden restlichen Gewinnbetrag von 730.136.391,67 € auf neue Rechnung vorzutragen und den Gewinnvortrag entsprechend zu erhöhen, falls sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und die Dividendensumme bei weiterem Aktienrückkauf bis zur Hauptversammlung weiter verringern.
TOP 3: Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2006 Entlastung zu erteilen.
TOP 4: Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2006 Entlastung zu erteilen.
TOP 5: Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2007
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG Deutsche Treuhand-Gesellschaft Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt, zum Abschlussprüfer der BASF Aktiengesellschaft und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2007 zu wählen.
TOP 6: Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und zu deren weiteren Verwendung, einschließlich der Ermächtigung zur Einziehung erworbener eigener Aktien und Kapitalherabsetzung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Die Gesellschaft wird ermächtigt, Aktien der Gesellschaft in einem Umfang von bis zu zehn vom Hundert des Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands über die Börse oder im Wege eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Erwerbsangebots. Der von der Gesellschaft gezahlte Erwerbspreis pro Aktie darf vorbehaltlich Satz 5 den höchsten am Erwerbstag an der Frankfurter Wertpapierbörse im Parkett- und Computerhandel festgestellten Börsenkurs (zuzüglich Kosten und Gebühren) nicht überschreiten. Er darf maximal 25 % darunterliegen. Im Fall eines öffentlichen Erwerbsangebots darf der angebotene und gezahlte Erwerbspreis pro Aktie bis zu 10 % über dem höchsten Börsenkurs des dritten Börsentags vor der Veröffentlichung des Erwerbsangebots liegen.
Der Vorstand darf auf Grund dieser Ermächtigung erworbene Aktien vorbehaltlich der Sätze 8 und 9 nur nach einem entsprechenden weiteren Beschluss der Hauptversammlung, der einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals bedarf, veräußern. Unabhängig davon wird der Vorstand ermächtigt, die auf Grund der Ermächtigung erworbenen Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen und das Grundkapital um den auf die eingezogenen Aktien entfallenden Teil des Grundkapitals herabzusetzen.
Der Vorstand ist ermächtigt, auf der Grundlage dieser Ermächtigung erworbene Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats für den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen gegen Überlassung von Aktien zu verwenden. Soweit die Aktien nach der im vorstehenden Satz 8 genannten Ermächtigung veräußert oder überlassen werden, ist das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese eigenen Aktien ausgeschlossen. Die Ermächtigungen zum Erwerb eigener Aktien, zu ihrer Einziehung und ihrer Wiederveräußerung können jeweils ganz oder in Teilen, einmal oder mehrmals, ausgeübt werden. Die Ermächtigungen zum Erwerb eigener Aktien und zu ihrer Wiederveräußerung können darüber hinaus nach Wahl des Vorstands auch durch Gesellschaften der BASF-Gruppe oder für Rechnung der Gesellschaft oder Gruppengesellschaften durch Dritte ausgeübt werden. Die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien ist bis zum 25. Oktober 2008 befristet.
Die von der Hauptversammlung am 4. Mai 2006 erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien endet mit Wirksamwerden dieser neuen Ermächtigung, soweit der Vorstand ermächtigt wird, Aktien zu erwerben. Die gleichzeitig erteilten Ermächtigungen zur Einziehung darunter erworbener Aktien und zur Verwendung der Aktien zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen bleiben bestehen.
TOP 7: Umwandlung der BASF Aktiengesellschaft in eine Europäische Gesellschaft (Societas Europaea, SE)
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen folgende Beschlussfassung vor, wobei gemäß § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG nur der Aufsichtsrat den Vorschlag zur Bestellung des Abschlussprüfers für das erste Geschäftsjahr der künftigen BASF SE (§ 8 des Umwandlungsplans) sowie den Vorschlag zur Bestellung der Mitglieder des ersten Aufsichtsrats der künftigen BASF SE (§ 10 Ziffer 2 der Satzung der künftigen BASF SE, die dem zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Umwandlungsplan als Anlage I beigefügt ist) unterbreitet:
Dem Umwandlungsplan vom 27. Februar 2007 (Urkunde des Notars Ludwig Draxel-Fischer, Urk.R.Nr. 494/2007) über die Umwandlung der BASF Aktiengesellschaft in eine Europäische Gesellschaft (Societas Europaea, SE) wird zugestimmt; die dem Umwandlungsplan als Anlage I beigefügte Satzung der BASF SE wird genehmigt.
Der Umwandlungsplan und die Satzung der BASF SE haben den folgenden Wortlaut:
UMWANDLUNGSPLAN
betreffend die formwechselnde Umwandlung
der BASF Aktiengesellschaft,
Ludwigshafen am Rhein, Deutschland
- nachfolgend auch "BASF AG" -
in die
Rechtsform der Societas Europaea (SE)
- nachfolgend auch "BASF SE" -
Societas Europaea
Präambel
Die BASF AG ist eine Aktiengesellschaft deutschen Rechts mit Sitz und Hauptverwaltung in Ludwigshafen am Rhein, Deutschland. Sie ist im Handelsregister des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein unter HRB 3000 eingetragen. Ihre Geschäftsadresse lautet Carl-Bosch-Straße 38, 67056 Ludwigshafen, Deutschland. Die BASF AG ist die größte operative Gesellschaft in der BASF-Gruppe ("BASF-Gruppe") und hält direkt bzw. indirekt die Anteile an den zur BASF-Gruppe gehörenden Gesellschaften.
Das Grundkapital der BASF AG beträgt zum heutigen Datum 1.282.790.400,00 € und ist eingeteilt in Stück 501.090.000 Stückaktien ohne Nennbetrag. Der anteilige Betrag je Aktie am Grundkapital der BASF AG beträgt 2,56 € je Aktie. Gemäß § 3 Ziffer 3 der Satzung der BASF AG lauten die Aktien auf den Inhaber.
Es ist beabsichtigt, die BASF AG gemäß Art. 2 Abs. 4 i.V.m. Art. 37 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) ("SE-VO") in eine Europäische Gesellschaft (Societas Europaea, SE) umzuwandeln. Die Rechtsform der SE ist die einzige auf europäisches Recht gründende supranationale Rechtsform, die einer börsennotierten Gesellschaft mit Sitz in Deutschland zur Verfügung steht.
Der Rechtsformwechsel von einer Aktiengesellschaft in eine Europäische Gesellschaft bringt das Selbstverständnis der BASF als einem europäisch und weltweit ausgerichteten Unternehmen auch äußerlich zum Ausdruck. Die Rechtsform der Europäischen Gesellschaft bietet zudem die Chance, die Corporate-Governance-Struktur der BASF AG fortzuentwickeln und die Arbeit der Gesellschaftsorgane weiter zu optimieren. Die Möglichkeit einer Verkleinerung des Aufsichtsrats leistet dazu einen wichtigen Beitrag. Der Aufsichtsrat ist dabei weiterhin paritätisch zu besetzen, so dass die Hälfte der Mitglieder Arbeitnehmervertreter sein werden. Vorbehaltlich einer entsprechenden Vereinbarung im Rahmen der Arbeitnehmerbeteiligung werden diese jedoch nicht ausschließlich von den inländischen Arbeitnehmervertretern der BASF-Gruppe und den inländischen Gewerkschaften, sondern unter Beteiligung der Arbeitnehmervertreter und Gewerkschaften anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union ("EU") bzw. eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums ("EWR") bestimmt.
Die Gesellschaft soll ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung in Deutschland beibehalten.
Der Vorstand der BASF AG stellt daher den folgenden Umwandlungsplan auf:
§ 1
Umwandlung der BASF AG in die BASF SE
Die BASF AG wird gemäß Art. 2 Abs. 4 i.V.m. Art. 37 SE-VO in eine Europäische Gesellschaft (Societas Europaea, SE) umgewandelt.
Die BASF AG hat seit mehr als zwei Jahren eine Vielzahl von Tochtergesellschaften, die dem Recht anderer Mitgliedstaaten der EU unterliegen, unter anderem die durch die BASF AG am 2. November 1954 gegründete BASF Nederland B.V. mit Sitz in Arnhem, Niederlande, die im Handelsregister (Handelsregister van de Kamers van Koophandel voor Centraal Gelderland) eingetragen ist. Die Voraussetzung für eine Umwandlung der BASF AG in die BASF SE gemäß Art. 2 Abs. 4 SE-VO ist damit erfüllt. Die Umwandlung der BASF AG in eine SE hat weder die Auflösung der BASF AG zur Folge noch die Gründung einer neuen juristischen Person. Die Beteiligung der Aktionäre an der Gesellschaft besteht auf Grund der Wahrung der Identität des Rechtsträgers unverändert fort.
§ 2
Wirksamwerden der Umwandlung
Die Umwandlung wird wirksam mit ihrer Eintragung im Handelsregister.
§ 3
Firma, Sitz, Grundkapital und Satzung der BASF SE
3.1
Die Firma der SE lautet "BASF SE".
3.2
Der Sitz der BASF SE ist Ludwigshafen am Rhein, Deutschland; dort befindet sich auch ihre Hauptverwaltung.
3.3
Das gesamte Grundkapital der BASF AG in der zum Zeitpunkt der Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister bestehenden Höhe (derzeitige Höhe 1.282.790.400,00 €) und in der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Einteilung in auf den Inhaber lautende Stückaktien (derzeitige Stückzahl 501.090.000) wird zum Grundkapital der BASF SE. Die Personen und Gesellschaften, die zum Zeitpunkt der Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister Aktionäre der BASF AG sind, werden Aktionäre der BASF SE, und zwar in demselben Umfang und mit derselben Anzahl an Stückaktien am Grundkapital der BASF SE, wie sie unmittelbar vor Wirksamwerden der Umwandlung am Grundkapital der BASF AG beteiligt sind. Der rechnerische Anteil jeder Stückaktie am Grundkapital (derzeit 2,56 €) bleibt so erhalten, wie er unmittelbar vor Wirksamwerden der Umwandlung besteht.
3.4
Die BASF SE erhält die als Anlage beigefügte Satzung. Diese ist Bestandteil dieses Umwandlungsplans. Dabei entsprechen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Umwandlung der BASF AG in eine SE
(i) die Grundkapitalziffer mit der Einteilung in Stückaktien der BASF SE (§ 5 Ziffern 1 und 2 der Satzung der BASF SE) der Grundkapitalziffer mit der Einteilung in Stückaktien der BASF AG (§ 3 Ziffern 1 und 2 der Satzung der BASF AG) und
(ii) der Betrag des genehmigten Kapitals gemäß § 5 Ziffer 8 der Satzung der BASF SE dem Betrag des noch vorhandenen genehmigten Kapitals gemäß § 3 Ziffer 7 der Satzung der BASF AG. Die in der Satzung der BASF AG in § 3 Ziffern 8 bis 11 aufgeführten bedingten Kapitalia sind gegenstandslos oder die zu Grunde liegenden Ansprüche sind verjährt. Sie werden daher nicht in die Satzung der BASF SE übernommen.
In Anbetracht dessen wird der Aufsichtsrat der BASF SE ermächtigt und zugleich angewiesen, etwaige sich aus dem Vorstehenden ergebende Änderungen hinsichtlich der Beträge und Einteilung der Kapitalia in der Fassung der beiliegenden Satzung der BASF SE vor Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister der BASF AG vorzunehmen.
3.5
Die Aktionäre, die der Umwandlung widersprechen, erhalten kein Angebot auf Barabfindung, da dies gesetzlich nicht vorgesehen ist.
§ 4
Vorstand
Unbeschadet der aktienrechtlichen Entscheidungszuständigkeit des Aufsichtsrats der BASF SE ist davon auszugehen, dass die bisher amtierenden Mitglieder des Vorstands der BASF AG zu Vorständen der BASF SE bestellt werden. Die derzeitigen Mitglieder des Vorstands der BASF AG sind Dr. Jürgen Hambrecht (Vorsitzender), Eggert Voscherau (stellvertretender Vorsitzender), Dr. Kurt Bock, Dr. Martin Brudermüller, Dr. John Feldmann, Dr. Andreas Kreimeyer, Klaus Peter Löbbe, Dr. Stefan Marcinowski und Peter Oakley.
§ 5
Aufsichtsrat
5.1
Gemäß § 10 Ziffer 1 der Satzung der BASF SE (siehe Anlage) wird bei der BASF SE ein Aufsichtsrat gebildet, der nicht mehr wie bei der BASF AG aus zwanzig, sondern aus zwölf Mitgliedern besteht. Von den zwölf Mitgliedern sind sechs Mitglieder auf Vorschlag der Arbeitnehmer zu bestellen. Die Hauptversammlung ist an die Wahlvorschläge der Arbeitnehmer gebunden. Bestimmt eine nach Maßgabe des SE-Beteiligungsgesetzes ("SEBG") geschlossene Vereinbarung über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer ein abweichendes Bestellungsverfahren für die Vertreter der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat, werden diese nicht von der Hauptversammlung bestellt, sondern nach den Regeln des vereinbarten Bestellungsverfahrens.
5.2
Die Ämter der Anteilseignervertreter wie auch die Ämter der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der BASF AG enden mit Wirksamwerden der Umwandlung.
Von den Anteilseignervertretern im Aufsichtsrat der BASF AG sollen die folgenden Mitglieder zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der BASF SE bestellt werden (siehe § 10 Ziffer 2 der diesem Umwandlungsplan als Anlage anliegenden Satzung der BASF SE):
- Prof. Dr. François N. Diederich, Zürich/Schweiz
Professor an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich - Michael Diekmann, München
Vorsitzender des Vorstands der Allianz SE - Dr. Tessen von Heydebreck, Frankfurt am Main
Mitglied des Vorstands der Deutsche Bank AG - Max Dietrich Kley, Heidelberg
Rechtsanwalt - Prof. Dr. Jürgen Strube, Mannheim
Vorsitzender des Aufsichtsrats der BASF Aktiengesellschaft - Darüber hinaus soll als Vertreter der Anteilseigner im Aufsichtsrat der BASF SE bestellt werden:
- Franz Fehrenbach, Stuttgart
Vorsitzender der Geschäftsführung der Robert Bosch GmbH
Die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der BASF SE werden unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Arbeitnehmerbeteiligungsverfahrens (siehe unten § 6) bestellt.
§ 6
Angaben zum Verfahren zur Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer
6.1
Zur Sicherung der erworbenen Rechte der Arbeitnehmer der BASF AG auf Beteiligung an Unternehmensentscheidungen ist im Zusammenhang mit der Umwandlung in eine SE ein Verfahren über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der BASF SE durchzuführen. Ziel ist der Abschluss einer Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE, insbesondere also über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat der BASF SE und das Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer entweder durch die Bildung eines SE-Betriebsrats oder in einer sonstigen mit dem Vorstand der BASF AG zu vereinbarenden Weise.
Das Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer ist geprägt von dem Grundsatz des Schutzes der erworbenen Rechte der Arbeitnehmer der BASF AG. Der Umfang der Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE wird durch § 2 Abs. 8 SEBG bestimmt, der im Wesentlichen Art. 2 lit. h) der Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer folgt. Beteiligung der Arbeitnehmer ist danach der Oberbegriff für jedes Verfahren, insbesondere aber die Unterrichtung, Anhörung und Mitbestimmung, das es den Vertretern der Arbeitnehmer ermöglicht, auf die Beschlussfassung innerhalb der Gesellschaft Einfluss zu nehmen. Unterrichtung bezeichnet in diesem Zusammenhang die Unterrichtung des SE-Betriebsrats oder anderer Arbeitnehmervertreter durch die Leitung der SE über Angelegenheiten, welche die SE selbst oder eine ihrer Tochtergesellschaften oder einen ihrer Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat betreffen oder die über die Befugnisse der zuständigen Organe auf der Ebene des einzelnen Mitgliedstaates hinausgehen. Anhörung meint neben der Stellungnahme der Arbeitnehmervertreter zu entscheidungserheblichen Vorgängen den Austausch zwischen Arbeitnehmervertretern und Unternehmensleitung und die Beratung mit dem Ziel der Einigung, wobei die Unternehmensleitung jedoch in ihrer Entscheidung frei bleibt. Die weitestgehende Einflussnahme wird durch die Mitbestimmung gewährt; sie bezieht sich nach § 2 Abs. 12 SEBG entweder auf das Recht, Mitglieder des Aufsichtsrats zu bestellen oder zu wählen oder alternativ diese selbst vorzuschlagen oder Vorschläge Dritter abzulehnen.
6.2
Die BASF AG besitzt als Konzernobergesellschaft der BASF-Gruppe derzeit einen nach dem deutschen Mitbestimmungsgesetz von 1976 ("MitbestG 1976") paritätisch zusammengesetzten Aufsichtsrat mit zwanzig Mitgliedern. Im Hinblick auf die zehn Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der BASF AG sind derzeit nur die in Deutschland tätigen Arbeitnehmer der Konzernunternehmen nach Maßgabe des MitbestG 1976 aktiv und passiv wahlberechtigt. Die Regelungen des MitbestG 1976 zur Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat der BASF AG werden ersetzt durch das Regelwerk des SEBG (Zu den sonstigen Folgen des Formwechsels für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen siehe unten § 7). Mit Wirksamwerden der Umwandlung der BASF AG in eine SE enden die Ämter der Arbeitnehmervertreter ebenso wie die Ämter der Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat der BASF AG (siehe oben § 5). Die Anteilseignervertreter für den neuen Aufsichtsrat der BASF SE werden bereits in der Satzung der BASF SE bestellt. Die Arbeitnehmervertreter im ersten Aufsichtsrat der BASF SE werden nach Abschluss des Arbeitnehmerbeteiligungsverfahrens bestellt. Es ist davon auszugehen, dass die Bestellung der ersten Arbeitnehmervertreter durch das für die BASF SE zuständige Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein (Registergericht) erfolgen wird, es sei denn, die Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer sieht ein abweichendes Bestellungsverfahren vor.
Neben dem Aufsichtsrat der BASF AG bestehen in deren Gruppengesellschaften weitere Organe, in denen die Arbeitnehmer Mitbestimmungsrechte haben.
In den Gesellschaften der BASF-Gruppe in der EU und dem EWR bestehen entsprechend den nationalen Vorgaben Arbeitnehmervertretungen. Die Betriebsratsstruktur der BASF AG ist mit dem Betriebsrat im Werk Ludwigshafen und dem Konzernbetriebsrat zweistufig ausgeprägt. Der Konzernbetriebsrat besteht zurzeit aus 42 Vertretern der deutschen Gesellschaften der BASF-Gruppe. In diesen entsenden 13 Gesellschaften je zwei Vertreter und 16 Gesellschaften je einen Vertreter.
Auf europäischer Ebene sind die Arbeitnehmervertretungen im BASF-Euro-Dialog, einer freiwilligen Vereinbarung über grenzüberschreitende Unterrichtung und Anhörung i.S.d. § 41 Abs. 1 des Europäischen Betriebsräte-Gesetzes ("ERBG"), organisiert.
6.3
Die Einleitung des Verfahrens zur Beteiligung der Arbeitnehmer erfolgt nach den Vorschriften des SEBG. Dieses sieht vor, dass die Leitung der beteiligten Gesellschaft, d. h. der Vorstand der BASF AG, die Arbeitnehmer bzw. ihre jeweiligen Arbeitnehmervertretungen über das Umwandlungsvorhaben informiert und sie zur Bildung eines Besonderen Verhandlungsgremiums auffordert. Einzuleiten ist das Verfahren unaufgefordert und unverzüglich, nachdem der Vorstand der BASF AG den aufgestellten Umwandlungsplan offengelegt hat. Die Offenlegung erfolgt durch Einreichung des notariell beurkundeten Umwandlungsplans beim zuständigen Handelsregister in Ludwigshafen am Rhein. Die Information der Arbeitnehmer bzw. ihrer betroffenen Vertretungen erstreckt sich insbesondere auf (i) die Identität und Struktur der BASF AG, der betroffenen Tochtergesellschaften und der betroffenen Betriebe und deren Verteilung auf die Mitgliedstaaten, (ii) die in diesen Gesellschaften und Betrieben bestehenden Arbeitnehmervertretungen, (iii) die Zahl der in diesen Gesellschaften und Betrieben jeweils beschäftigten Arbeitnehmer und die daraus zu errechnende Gesamtzahl der in einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer und (iv) die Zahl der Arbeitnehmer, denen Mitbestimmungsrechte in den Organen dieser Gesellschaften zustehen.
6.4
Es ist gesetzlich vorgesehen, dass die Arbeitnehmer bzw. ihre betroffenen Arbeitnehmervertretungen innerhalb von zehn Wochen nach der in § 6.3 beschriebenen Information der Arbeitnehmer bzw. ihrer betroffenen Arbeitnehmervertretungen die Mitglieder des Besonderen Verhandlungsgremiums wählen oder bestellen sollen, das aus Vertretern der Arbeitnehmer aus allen betroffenen Mitgliedstaaten der EU und betroffenen Vertragsstaaten des EWR zusammengesetzt ist.
Aufgabe dieses Besonderen Verhandlungsgremiums ist es, mit der Unternehmensleitung die Ausgestaltung des Beteiligungsverfahrens und die Festlegung der Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer in der SE zu verhandeln.
Bildung und Zusammensetzung des Besonderen Verhandlungsgremiums richten sich im Grundsatz nach deutschem Recht (§ 4 bis § 7 SEBG). Die Verteilung der Sitze im Besonderen Verhandlungsgremium auf die einzelnen Mitgliedstaaten der EU und Vertragsstaaten des EWR, in denen die BASF-Gruppe Arbeitnehmer beschäftigt, ist für eine SE-Gründung mit Sitz in Deutschland in § 5 Abs. 1 SEBG geregelt. Die Sitzverteilung folgt folgenden Grundregeln:
Jeder Mitgliedstaat der EU und Vertragsstaat des EWR, in dem die BASF-Gruppe Arbeitnehmer beschäftigt, erhält mindestens einen Sitz. Die Anzahl der einem Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des EWR zugewiesenen Sitze erhöht sich jeweils um 1, soweit die Anzahl der in diesem Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des EWR beschäftigten Arbeitnehmer jeweils die Schwelle von 10 %, 20 %, 30 % usw. aller Arbeitnehmer der BASF-Gruppe in der EU bzw. dem EWR übersteigt. Zur Bestimmung der Sitzverteilung ist grundsätzlich abzustellen auf den Zeitpunkt der Information der Arbeitnehmer bzw. ihrer jeweiligen Arbeitnehmervertretungen (vgl. § 4 Abs. 4 SEBG).
Ausgehend von den Beschäftigtenzahlen der BASF-Gruppe in den einzelnen Mitgliedstaaten der EU und den Vertragsstaaten des EWR zum 31. Dezember 2006 ergibt sich die nachfolgende Sitzverteilung:
Für die Wahl bzw. Bestellung der Mitglieder des Besonderen Verhandlungsgremiums aus den einzelnen Mitgliedstaaten der EU und den Vertragsstaaten des EWR gelten die jeweiligen nationalen Vorschriften. Es kommen daher verschiedene Verfahren zur Anwendung, so z. B. die Urwahl, die Bestellung durch Gewerkschaften oder, wie es das deutsche Recht vorsieht, die Wahl durch ein Wahlgremium (vgl. § 8 SEBG); für die BASF AG ist dies der Konzernbetriebsrat. Die Wahl bzw. Bestellung der Mitglieder sowie die Konstituierung des Besonderen Verhandlungsgremiums liegen grundsätzlich in der Verantwortung der Arbeitnehmer und ihrer betroffenen Arbeitnehmervertretungen bzw. der für sie zuständigen Gewerkschaften.
6.5
Frühestens nachdem alle Mitglieder benannt sind, spätestens aber zehn Wochen nach der Information i.S.d. § 4 Abs. 2 und Abs. 3 SEBG (vgl. §§ 12 Abs. 1, 11 Abs. 1 SEBG) hat der Vorstand der BASF AG unverzüglich zur Konstituierung des Besonderen Verhandlungsgremiums einzuladen. Mit dem Tag der Konstituierung endet das Verfahren für die Bildung des Besonderen Verhandlungsgremiums und beginnen die Verhandlungen, für die gesetzlich eine Dauer von bis zu sechs Monaten vorgesehen ist. Diese Dauer kann durch einvernehmlichen Beschluss der Verhandlungsparteien auf bis zu ein Jahr verlängert werden.
Das Verhandlungsverfahren findet auch dann statt, wenn die Frist für die Wahl oder die Bestellung einzelner oder aller Mitglieder des Besonderen Verhandlungsgremiums aus Gründen, die die Arbeitnehmer zu vertreten haben, überschritten wird (§ 11 Abs. 2 Satz 1 SEBG).
Während der laufenden Verhandlungen gewählte oder bestellte Mitglieder sind nicht endgültig ausgeschlossen; sie können sich jederzeit an dem Verhandlungsverfahren beteiligen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 SEBG). Ein während der laufenden Verhandlungen hinzukommendes Mitglied muss aber den Verhandlungsstand akzeptieren, den es vorfindet. Ein Anspruch auf Verlängerung der sechsmonatigen Verhandlungsfrist (§ 20 SEBG) besteht nicht.
Ziel der Verhandlungen ist der Abschluss einer Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der BASF SE. Gegenstand der Verhandlungen ist die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat der BASF SE und die Festlegung des Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer entweder durch Bildung eines SE-Betriebsrats oder in sonstiger Weise.
6.6
Entsprechend dem Gebot in Art. 40 Abs. 3 SE-VO, § 17 Abs. 1 SE-Ausführungsgesetz ("SEAG") muss die Satzung die Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrats oder die Regeln für ihre Festlegung bestimmen. § 10 Ziffer 1 der Satzung der BASF SE regelt, dass der Aufsichtsrat zukünftig aus zwölf Mitgliedern bestehen wird. Am Prinzip der paritätischen Mitbestimmung ist dabei zwingend festzuhalten (vgl. §§ 15 Abs. 5, 16 Abs. 3 SEBG). Dementsprechend sieht die Satzung der BASF SE vor, dass sechs Mitglieder des Aufsichtsrats auf Vorschlag der Arbeitnehmer zu bestellen sind.
Art. 12 Abs. 4 SE-VO schreibt vor, dass die Satzung der SE zu keinem Zeitpunkt im Widerspruch zu der ausgehandelten Vereinbarung stehen darf. Daher ist die Satzung gegebenenfalls durch Beschluss der Hauptversammlung der BASF AG zu ändern, falls eine Regelung zur Mitbestimmung der Arbeitnehmer in einer Vereinbarung über eine Beteiligung der Arbeitnehmer in der zukünftigen BASF SE davon abweicht. Die Umwandlung der BASF AG in eine SE würde erst nach Eintragung der Satzungsänderung in das Handelsregister der Gesellschaft wirksam.
Ein Beschluss, der die Minderung der Mitbestimmungsrechte zur Folge hat, kann nicht gefasst werden (vgl. § 15 Abs. 5 SEBG). Entsprechend kann auch nicht beschlossen werden, Verhandlungen nicht aufzunehmen oder bereits aufgenommene Verhandlungen abzubrechen (vgl. § 16 Abs. 3 SEBG). Kommt eine Vereinbarung zur Mitbestimmung nicht zu Stande, regelt sich die Mitbestimmung nach der gesetzlichen Auffanglösung, die nachstehend in § 6.9 dargestellt ist.
6.7
In der Vereinbarung zwischen dem Vorstand und dem Besonderen Verhandlungsgremium ist ferner ein Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der SE festzulegen. Dies kann durch die Errichtung eines SE-Betriebsrats erfolgen oder durch ein anderes von den Verhandlungsparteien vorgesehenes Verfahren, welches die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer der BASF SE gewährleistet. Wird ein SE-Betriebsrat gebildet, sind der Geltungsbereich, die Zahl seiner Mitglieder und die Sitzverteilung, die Unterrichtungs- und Anhörungsbefugnisse, das zugehörige Verfahren, die Häufigkeit der Sitzungen, die bereitzustellenden finanziellen und materiellen Mittel, der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung und ihre Laufzeit sowie die Fälle, in denen die Vereinbarung neu ausgehandelt werden soll, und das dabei anzuwendende Verfahren zu vereinbaren. An Stelle der Errichtung eines SE-Betriebsrats kann auch ein anderes Verfahren vereinbart werden, das die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer sicherstellt.
In der Vereinbarung soll außerdem festgelegt werden, dass auch vor strukturellen Änderungen der SE weitere Verhandlungen über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE aufgenommen werden.
6.8
Der Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Unternehmensleitung und dem Besonderen Verhandlungsgremium über die Beteiligung der Arbeitnehmer bedarf eines Beschlusses des Besonderen Verhandlungsgremiums. Der Beschluss wird mit der Mehrheit der Mitglieder, die zugleich die Mehrheit der vertretenen Arbeitnehmer repräsentieren muss, gefasst. Ein Beschluss, der die Minderung der Mitbestimmungsrechte zur Folge hat, kann nicht gefasst werden (vgl. § 15 Abs. 5 SEBG). Die Nichtaufnahme sowie der Abbruch von Verhandlungen sind ebenfalls ausgeschlossen (vgl. § 16 Abs. 3 SEBG).
6.9
Kommt eine Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer innerhalb der vorgesehenen Frist nicht zu Stande, findet eine gesetzliche Auffanglösung Anwendung; diese kann auch von vornherein als vertragliche Lösung vereinbart werden.
Auch bei Anwendung der gesetzlichen Auffanglösung setzt sich im Hinblick auf die Mitbestimmung der bei der BASF AG geltende Grundsatz der paritätischen Mitbestimmung im Aufsichtsrat der BASF SE zwingend fort, so dass die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats der BASF SE aus Arbeitnehmervertretern besteht. Allerdings werden diese, anders als bisher die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der BASF AG, nicht mehr allein von den in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmern gewählt, sondern von allen Arbeitnehmern in den Mitgliedstaaten der EU und den Vertragsstaaten des EWR benannt, denen nach Maßgabe von § 36 Abs. 1 SEBG Sitze im Aufsichtsrat zugewiesen worden sind. Die Arbeitnehmer müssten nach den in diesen Ländern jeweils geltenden Regeln ihre Arbeitnehmervertreter benennen, die von der Hauptversammlung der BASF SE zu bestellen sind. Würde eine Benennung nicht erfolgen, müsste der SE-Betriebsrat sie vornehmen.
Auf Grundlage der gegenwärtigen Beschäftigtenzahlen und ihrer Länderverteilung ergäben sich für den paritätisch zu besetzenden zwölfköpfigen Aufsichtsrat nach Maßgabe von § 36 Abs. 1 SEBG fünf Sitze für die in Deutschland tätigen Arbeitnehmer und ein Sitz für die in Belgien tätigen Arbeitnehmer der BASF SE, wobei dieser Sitz zu Lasten der in Deutschland tätigen Arbeitnehmer zuzuweisen wäre. Dies ergibt sich aus § 36 Abs. 1 Satz 3 SEBG, wonach für den Fall, dass bei der anteiligen Verteilung die Arbeitnehmer eines oder mehrerer Mitgliedstaaten keinen Sitz erhalten, der letzte zu verteilende Sitz einem bisher unberücksichtigten Mitgliedstaat zuzuweisen ist. Aus dem Rechtsgedanken des § 5 Abs. 3 SEBG folgt, dass der Sitz auf den Mitgliedstaat zu verteilen ist, der mitarbeiterzahlenmäßig der größte der unberücksichtigten Staaten ist.
Im Hinblick auf die Sicherung des Rechts auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer der BASF SE hätte die gesetzliche Auffanglösung zur Folge, dass ein SE-Betriebsrat zu bilden wäre, dessen Aufgabe in der Sicherung der Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der SE bestünde. Er wäre zuständig für die Angelegenheiten, die die SE selbst, eine ihrer Tochtergesellschaften oder einen ihrer Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat betreffen, oder die über die Befugnisse der zuständigen Organe auf der Ebene des einzelnen Mitgliedstaates hinausgehen. Der SE-Betriebsrat wäre jährlich über die Entwicklung der Geschäftslage und die Perspektiven der SE zu unterrichten und anzuhören. Über außergewöhnliche Umstände wäre er zu unterrichten und anzuhören. Die Zusammensetzung des SE-Betriebsrats und die Wahl seiner Mitglieder würden grundsätzlich den Bestimmungen über die Zusammensetzung und Bestellung der Mitglieder des Besonderen Verhandlungsgremiums folgen.
6.10
Im Fall der gesetzlichen Auffanglösung ist während des Bestehens der SE alle zwei Jahre von der Leitung der SE zu prüfen, ob Veränderungen in der SE, ihren Tochtergesellschaften und Betrieben eine Änderung der Zusammensetzung des SE-Betriebsrats erforderlich machen. Im Fall der gesetzlichen Auffanglösung hat der SE-Betriebsrat ferner vier Jahre nach seiner Einsetzung mit der Mehrheit seiner Mitglieder darüber zu beschließen, ob Verhandlungen über eine Vereinbarung zur Arbeitnehmerbeteiligung in der SE aufgenommen werden sollen oder die bisherige Regelung weiter gelten soll. Wird der Beschluss gefasst, über eine Vereinbarung über die Arbeitnehmerbeteiligung zu verhandeln, so tritt für diese Verhandlungen der SE-Betriebsrat an die Stelle des Besonderen Verhandlungsgremiums.
6.11
Die durch die Bildung und Tätigkeit des Besonderen Verhandlungsgremiums entstehenden erforderlichen Kosten trägt die BASF AG sowie nach der Umwandlung die BASF SE. Die Kostentragungspflicht umfasst die sachlichen und persönlichen Kosten, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Besonderen Verhandlungsgremiums, einschließlich der Verhandlungen, entstehen. Insbesondere sind für die Sitzungen in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel (z. B Telefon, Fax, notwendige Literatur), Dolmetscher und Büropersonal zur Verfügung zu stellen sowie die erforderlichen Reise- und Aufenthaltskosten der Mitglieder des Besonderen Verhandlungsgremiums zu tragen.
§ 7
Sonstige Auswirkungen der Umwandlung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen
7.1
Die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der BASF AG sowie die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der BASF-Gruppe mit den betreffenden Gruppengesellschaften bleiben von der Umwandlung unberührt. Ebenso hat die Umwandlung der BASF AG in eine SE für die Arbeitnehmer der BASF-Gruppe mit Ausnahme des unter § 6 beschriebenen Verfahrens der Beteiligung der Arbeitnehmer keine Auswirkungen auf die Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer in der BASF AG und den Gesellschaften der BASF-Gruppe.
7.2
Auf Grund der Umwandlung sind auch keine anderweitigen Maßnahmen vorgesehen oder geplant, die Auswirkung auf die Situation der Arbeitnehmer hätten.
§ 8
Abschlussprüfer
Zum Abschlussprüfer für das erste Geschäftsjahr der BASF SE wird die KPMG Deutsche Treuhand-Gesellschaft Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, bestellt.
§ 9
Keine weiteren Rechte oder Sondervorteile
9.1
Personen im Sinne von § 194 Abs. 1 Ziff. 5 UmwG und/oder Art. 20 Abs. 1 Satz 2 lit. f SE-VO werden über die in § 3.3 genannten Aktien hinaus keine Rechte gewährt, und besondere Maßnahmen für diese Personen sind nicht vorgesehen.
9.2
Personen im Sinne von Art. 20 Abs. 1 Satz 2 lit. g SE-VO werden im Zuge der Umwandlung keine Sondervorteile gewährt.
Ludwigshafen, den 27. Februar 2007
BASF Aktiengesellschaft
Der Vorstand