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Tagesordnung
TOP 1: Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der BASF SE und der BASF-Gruppe für das Geschäftsjahr 2010; Vorlage der Lageberichte der BASF SE und der BASF-Gruppe für das Geschäftsjahr 2010 einschließlich der erläuternden Berichte zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch; Vorlage des Berichts des Aufsichtsrats
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahresabschluss der BASF SE und der BASF-Gruppe bereits gebilligt hat.
TOP 2: Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, aus dem Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2010 der BASF SE in Höhe von 4.352.488.204,45 € eine Dividende von 2,20 € je gewinnbezugsberechtigte Aktie auszuschütten. Bei Annahme dieses Ausschüttungsvorschlags entfällt auf die am Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses (22. Februar 2011) für das Geschäftsjahr 2010 dividendenberechtigten 918.478.694 Aktien eine Dividendensumme von 2.020.653.126,80 €.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den danach verbleibenden Gewinnbetrag von 2.331.835.077,65 € in die Gewinnrücklage einzustellen.
TOP 3: Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats der BASF SE für das Geschäftsjahr 2010 Entlastung zu erteilen.
TOP 4: Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands der BASF SE für das Geschäftsjahr 2010 Entlastung zu erteilen.
TOP 5: Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2011
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt, zum Prüfer des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses der BASF SE für das Geschäftsjahr 2011 zu wählen.
TOP 6: Nachwahl zum Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß Art. 40 Abs. 2, Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-Verordnung), § 17 SE-Ausführungsgesetz (SEAG), § 21 Abs. 3 SE-Beteiligungsgesetz (SEBG), § 10 Ziffer 1 der Satzung der BASF SE aus zwölf Mitgliedern zusammen. Von den zwölf Mitgliedern werden gemäß der nach Maßgabe des SEBG geschlossenen Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer vom 15. November 2007 und § 10 Ziffer 1 der Satzung der BASF SE sechs Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat durch die Arbeitnehmer bestellt.
Das von der Hauptversammlung am 30. April 2009 gewählte Mitglied des Aufsichtsrats Stephen K. Green hat zum Ablauf des 16. Dezember 2010 sein Mandat niedergelegt. Das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein hat auf Antrag des Vorsitzenden des Aufsichtsrats durch Beschluss vom 18. November 2010 Frau Anke Schäferkordt ab dem 17. Dezember 2010 zum Mitglied des Aufsichtsrats der BASF SE bestellt. Die gerichtliche Bestellung endet mit der Neuwahl eines Aufsichtsratsmitglieds durch die Hauptversammlung.
Der Aufsichtsrat schlägt, basierend auf der Empfehlung des Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats, vor zu beschließen:
Frau Anke Schäferkordt, Geschäftsführerin der RTL Television GmbH, wohnhaft in Köln, Deutschland wird bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2013 beschließt, zum Mitglied des Aufsichtsrats der BASF SE bestellt.
Die Hauptversammlung ist nicht an diesen Wahlvorschlag gebunden.
TOP 7: Beschlussfassung über die Änderung der Vergütung des Prüfungsausschusses des Aufsichtsrats und entsprechende Satzungsänderung
Infolge des im Jahr 2009 in Kraft getretenen Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts ist der Arbeitsaufwand des Prüfungsausschusses des Aufsichtsrats erheblich gestiegen. Diesem Umstand soll durch eine Anpassung der Vergütung der Prüfungsausschussmitglieder Rechnung getragen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
a.) Die jährliche feste Vergütung für die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats beträgt 50.000 €.
§ 14 Ziffer 2 Satz 2 der Satzung wird dementsprechend geändert und erhält folgenden Wortlaut:
"Für Mitglieder des Prüfungsausschusses beträgt die weitere feste Vergütung 50.000 €."
b.) Die unter lit. a) dieses Tagesordnungspunktes genannte Satzungsänderung findet erstmals für das am 1. Januar 2011 begonnene Geschäftsjahr Anwendung.
TOP 8: Zustimmung zu einem Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag
Zwischen BASF SE (im Folgenden "BASF") und der Styrolution GmbH, Carl-Bosch-Strasse 38, 67056 Ludwigshafen (im Folgenden "Styrolution"), an der BASF zu 100 % beteiligt ist, wurde ein Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen. Gegenstand der Geschäftstätigkeit von Styrolution ist die industrielle Fertigung und der Vertrieb von Styrol-Kunststoffen. Im Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag unterstellt Styrolution die Leitung ihrer Gesellschaft der BASF, die zur Erteilung von Weisungen berechtigt ist. Styrolution verpflichtet sich, vorbehaltlich der Bildung näher bezeichneter Rücklagen, ihren gesamten Gewinn an BASF abzuführen. BASF verpflichtet sich gegenüber Styrolution zur Verlustübernahme nach Art. 9 SE-Verordnung i.V.m. § 302 Aktiengesetz. Der Vertrag gilt ab dem 1. Januar 2011 und ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann jeweils mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres gekündigt werden, erstmals jedoch zum 31. Dezember 2015.
Weitere Einzelheiten zu dem Vertrag enthält der dieser Einberufung beigefügte Bericht des Vorstands.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag zuzustimmen.
TOP 9: Zustimmung zu einem Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag
Zwischen BASF SE (im Folgenden "BASF") und der BASF US Verwaltung GmbH, Carl-Bosch-Strasse 38, 67056 Ludwigshafen (im Folgenden "BUV"), an der BASF mittelbar über Tochtergesellschaften zu 100 % beteiligt ist, wurde ein Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen. Gegenstand der Geschäftstätigkeit von BUV ist der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen an anderen Unternehmen im Bereich der chemischen Industrie, vornehmlich mit Sitz in den U.S.A. sowie deren Verwaltung. Im Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag unterstellt BUV die Leitung ihrer Gesellschaft der BASF, die zur Erteilung von Weisungen berechtigt ist. BUV verpflichtet sich, vorbehaltlich der Bildung näher bezeichneter Rücklagen, ihren gesamten Gewinn an BASF abzuführen. BASF verpflichtet sich gegenüber BUV zur Verlustübernahme nach Art. 9 SE-Verordnung i.V.m. § 302 Aktiengesetz. Der Vertrag gilt ab dem 1. Januar 2011 und ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann jeweils mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres gekündigt werden, erstmals jedoch zum 31. Dezember 2015.
Weitere Einzelheiten zu dem Vertrag enthält der dieser Einberufung beigefügte Bericht des Vorstands.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag zuzustimmen.