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Leitung, Geschäftsführung und Überwachung

Grundlegende Merkmale des Corporate-Governance-Systems der BASF SE sind das duale Leitungssystem mit einer transparenten und effektiven Aufteilung von Unternehmensleitung und deren Überwachung zwischen Vorstand und Aufsichtsrat, die paritätische Besetzung des Aufsichtsrats mit Aktionärs- und Arbeitnehmervertretern sowie die Mitverwaltungs- und Kontrollrechte der Aktionäre in der Hauptversammlung.

Chart: Leitung, Geschäftsführung und Überwachung

Der Vorstand leitet das Unternehmen in eigener Verantwortung und vertritt die BASF SE bei Geschäften mit Dritten. Der Vorstand ist personell strikt vom Aufsichtsrat getrennt, der die Tätigkeit des Vorstands überwacht und über dessen Besetzung entscheidet: Kein Mitglied des Vorstands kann zugleich Mitglied des Aufsichtsrats sein. Als zentrale Aufgabe der Unternehmensleitung legt der Vorstand die Unternehmensziele und die strategische Ausrichtung der BASF-Gruppe und ihrer einzelnen Geschäftsbereiche einschließlich der Nachhaltigkeitsstrategie fest. Er stellt hierbei sicher, dass die mit Sozial- und Umweltfaktoren verbundenen Chancen und Risiken für das Unternehmen sowie die ökologischen und sozialen Auswirkungen der Unternehmenstätigkeit systematisch identifiziert und bewertet werden. In der Unternehmens­strategie werden neben langfristigen wirtschaftlichen Zielen auch ökologische und soziale Ziele angemessen berücksichtigt. Die daraus abgeleitete Unternehmensplanung umfasst finanzielle und nachhaltigkeits­bezogene Ziele.

Weiterhin bestimmt der Vorstand die interne Unternehmensorganisation und entscheidet über die Besetzung der Managementpositionen auf den Ebenen unterhalb des Vorstands. Er steuert und überwacht das Geschäft der BASF-Gruppe durch Planung und Festlegung des Unternehmensbudgets, durch Allokation von Ressourcen und Management­kapazitäten, durch Begleitung und Entscheidung wesentlicher Einzelmaßnahmen und durch Kontrolle der operativen Geschäftsführung.

Sein Handeln und seine Entscheidungen richtet der Vorstand dabei am Unternehmensinteresse aus. Er ist dem Ziel einer nachhaltigen Steigerung des Unternehmenswertes und einer nachhaltigen Entwicklung des Unternehmens unter Berücksichtigung ökologischer und sozialer Ziele neben den wirtschaftlichen Zielen verpflichtet. Zu den Aufgaben des Vorstands gehören die Aufstellung des Konzern- und des Einzelabschlusses der BASF SE mit der Berichterstattung über die finanziellen und nichtfinanziellen Leistungen des Unternehmens sowie die unterjährige Halbjahres- und Quartalsberichterstattung. Darüber hinaus hat er dafür Sorge zu tragen, dass bei der Tätigkeit des Unternehmens die geltenden Rechtsvorschriften und behördlichen Anordnungen sowie die unternehmensinternen Richtlinien eingehalten werden (Compliance). Hierzu gehört unter anderem die Einrichtung angemessener Kontroll-, Compliance-Management- und Risikomanagement-Systeme sowie die unternehmensweite Verankerung einer Compliance-Kultur mit unumstrittenen Standards.

In regelmäßigen, vom Vorstandsvorsitzenden einberufenen Vorstandssitzungen trifft der Vorstand Entscheidungen, die ihm durch Gesetz, die Geschäftsordnung des Vorstands oder Beschluss des Vorstands vorbehalten sind, und berät über alle wesentlichen Angelegenheiten des Unternehmens. Basis der Vorstandsentscheidungen sind detaillierte Informationen und Analysen der Geschäftsbereiche und Facheinheiten und, soweit dies erforderlich erscheint, externer Berater. Die Vorstandssitzungen werden vom Vorstandsvorsitzenden geleitet. Vorstandsbeschlüsse können grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstands­vorsitzenden. Eine Entscheidung gegen das Mehrheitsvotum des Vorstands kann er hingegen nicht durchsetzen. Ebenso hat er kein Vetorecht. Außerhalb der Angelegenheiten, die dem Gesamtvorstand zur Beratung und Entscheidung zugewiesen sind, ist jedes Vorstandsmitglied in den ihm zugewiesenen Aufgabenbereichen einzeln entscheidungsbefugt.

Der Vorstand kann zur Beratung und Entscheidung einzelner Sachfragen, wie beispielsweise wesentlicher Akquisitions- oder Devestitionsvorhaben, oder zur Vorbereitung von Entscheidungen des Gesamtvorstands, Vorstandsausschüsse einsetzen. Diesen müssen mindestens drei Vorstandsmitglieder angehören. Zur Vorbereitung wesentlicher Entscheidungen, wie Akquisitions-, Devestitions-, Investitions- oder Personalentscheidungen, hat der Vorstand überdies auf der Ebene unterhalb des Vorstands verschiedene Kommissionen eingesetzt. Diese prüfen die geplanten Maßnahmen mit Unterstützung der Fachabteilungen unabhängig vom betroffenen Geschäftsbereich intensiv und bewerten deren Chancen und Risiken. Auf dieser Grundlage erstatten sie dem Vorstand Bericht und legen Entscheidungsvorschläge vor.

Der Vorstand berichtet dem Aufsichtsrat regelmäßig, zeitnah und umfassend über alle für das Unternehmen relevanten Fragen der Planung, der Geschäftsentwicklung, der Risikolage, des Risikomanagements sowie der Compliance und stimmt mit dem Aufsichtsrat die strategische Ausrichtung des Unternehmens ab.

Für bestimmte in der Satzung der BASF SE oder vom Aufsichtsrat festgelegte Geschäfte der Gesellschaft muss der Vorstand vor deren Abschluss die Zustimmung des Aufsichtsrats einholen. Zustimmungspflichtig sind etwa der Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und Unternehmensteilen sowie die Emission von Anleihen und vergleichbaren Finanzinstrumenten. Dies ist jedoch nur notwendig, wenn der Erwerbs- oder Veräußerungspreis beziehungsweise der Emissionsbetrag im Einzelfall 3 % des im jeweils letzten festgestellten Konzernabschluss der BASF-Gruppe ausgewiesenen Eigenkapitals übersteigt.

Der Aufsichtsrat sorgt gemeinsam mit dem Vorstand für eine langfristige Nachfolgeplanung für die Besetzung des Vorstands. BASF strebt an, Vorstandspositionen überwiegend mit im Unternehmen entwickelten Führungskräften zu besetzen. Aufgabe des Vorstands ist es, dem Aufsichtsrat eine ausreichende Anzahl geeigneter Personen vorzuschlagen.

Die langfristige Nachfolgeplanung bei BASF orientiert sich an der Unternehmensstrategie. Grundlage ist eine systematische Managemententwicklung mit den folgenden wesentlichen Elementen:

  • Frühzeitige Identifizierung geeigneter Führungskräfte unterschiedlicher Fachrichtungen, Nationalitäten und unterschiedlichen Geschlechts
  • Systematische Entwicklung der Führungskräfte durch die erfolgreiche Übernahme von Aufgaben mit wachsender Verantwortung, möglichst in verschiedenen Geschäften, Regionen und Funktionen
  • Nachgewiesener, erfolgreicher strategischer sowie operativer Gestaltungswille und Führungsstärke, insbesondere unter herausfordernden Geschäftsbedingungen
  • Vorbildfunktion bei der Umsetzung der Unternehmenswerte

Dadurch soll ermöglicht werden, dass der Aufsichtsrat bei der Bestellung von Vorstandsmitgliedern eine hinreichende Vielfalt in Bezug auf Berufsausbildung und -erfahrung, kulturelle Prägung, Internationalität, Geschlecht und Alter sicherstellen kann. Für eine Bestellung in den Vorstand der BASF SE ist unabhängig von diesen einzelnen Kriterien die ganzheitliche Würdigung der individuellen Persönlichkeit ausschlaggebend. Durch die systematische Nachfolgeplanung und den Auswahlprozess soll sichergestellt werden, dass der Vorstand als Ganzes folgendes Profil im Sinne eines Diversitätskonzepts erfüllt:

  • Langjährige Führungserfahrung in naturwissenschaftlichen, technischen und kaufmännischen Arbeitsgebieten
  • Internationale Erfahrung aufgrund von Herkunft und/oder beruflicher Tätigkeit
  • Mindestens ein weibliches Vorstandsmitglied
  • Eine ausgewogene Altersstruktur, um die Kontinuität der Vorstandsarbeit zu gewährleisten und eine reibungslose Nachfolgeplanung zu ermöglichen

Die Erstbestellung von Vorstandsmitgliedern erfolgt für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren. Die Regelalters­grenze für die Mitglieder des Vorstands orientiert sich an der Vollendung des 63. Lebensjahres. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder wird vom Aufsichtsrat festgelegt. Er lässt sich dabei leiten durch das Verständnis von BASF als ein integriert geführtes Unternehmen und von den Notwendigkeiten, die sich aus der Zusammenarbeit im Vorstand ergeben. Aufgrund der derzeitigen Zusammensetzung des Geschäfts, der Zukunftsaufgaben für die Weiterentwicklung und der grundlegenden Organisationsstruktur der BASF-Gruppe sieht der Aufsichtsrat eine Anzahl von sechs Vorstandsmitgliedern als angemessen an.

Der Vorstand erfüllt in seiner derzeitigen Zusammensetzung das Kompetenzprofil und die Anforderungen des Diversitätskonzepts vollständig.

Der Aufsichtsrat bestellt die Mitglieder des Vorstands und überwacht und berät den Vorstand bei der Leitung des Unternehmens und ist in Entscheidungen von grundlegender Bedeutung für das Unternehmen einzubinden. Dies umfasst auch die Berück­sichtigung von Nachhaltigkeits­fragen durch den Vorstand bei der Unternehmens­führung. Weiter obliegt dem Aufsichtsrat die Prüfung des Jahres­abschlusses der BASF SE und des Konzerns. Da Mitglieder des Aufsichtsrats nicht zugleich dem Vorstand angehören dürfen, ist bereits strukturell ein hohes Maß an Unabhängigkeit bei der Überwachung des Vorstands sichergestellt.

Maßgebliche Rechtsgrundlagen für die Größe und Zusammen­setzung des Aufsichts­rats sind neben der SE-Verordnung die Satzung der BASF SE und die Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der BASF SE (Beteiligungs­vereinbarung). Letztere enthält auch die bei BASF anzuwendenden Regelungen zur Umsetzung der gesetzlichen Geschlechter­quote im Aufsichtsrat. Das deutsche Mitbestimmungs­gesetz gilt für BASF SE als eine Europäische Aktien­gesellschaft (Societas Europaea, SE) nicht.

Der Aufsichtsrat der BASF SE besteht aus zwölf Mitgliedern. Sechs Mitglieder werden von den Aktionären in der Haupt­ver­sammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Sechs Mitglieder werden vom BASF Europa Betriebsrat, der Vertretung der europäischen Beschäftigten der BASF-Gruppe, bestellt. Mit Beschluss der Haupt­versammlung vom 18. Juni 2020 wurde die Bestellungsperiode für neugewählte Mitglieder des Aufsichtsrats von fünf Jahren auf vier Jahre verkürzt und die Satzung entsprechend geändert. Damit ist der Gleichlauf von insgesamt drei Wahlperioden mit der Mitgliedschafts­dauer von maximal zwölf Jahren, bis zu der ein Aufsichtsrats­mitglied im Einklang mit dem Deutschen Corporate Governance Kodex als unabhängig eingestuft wird, sichergestellt.

Die Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner vier Ausschüsse werden jeweils von ihren Vorsitzenden und unabhängig davon auf Verlangen eines ihrer Mitglieder oder des Vorstands einberufen. Die Aktionärs- und Arbeitnehmer­vertreter im Aufsichtsrat bereiten die Sitzungen des Aufsichtsrats jeweils in getrennten Vorbesprechungen vor. Der Aufsichtsrat trifft seine Entscheidungen durch Beschlüsse, die mit einfacher Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Aufsichts­rats­mitglieder gefasst werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, der immer ein von den Aktionären gewähltes Aufsichtsrats­mitglied sein muss. Dieses Beschluss­verfahren gilt auch für die Bestellung und Abberufung von Vorstands­mitgliedern durch den Aufsichtsrat. Beschlüsse können bei Bedarf auch auf schrift­lichem Wege oder mithilfe elektronischer Kommunikations­mittel außerhalb von Sitzungen gefasst werden, sofern kein Mitglied des Aufsichts­rats dieser Art der Beschluss­fassung widerspricht. Der Aufsichtsrat tagt regelmäßig auch ohne den Vorstand.

Der Aufsichtsrat wird vom Vorstand kontinuierlich unter anderem über den Geschäftsverlauf und die voraussichtliche Geschäftsentwicklung, die Finanz- und Ertragslage, die Unternehmensplanung, die Umsetzung der Unternehmens­strategie einschließlich der Nachhaltigkeits­strategie, unternehmerische Chancen und Risiken sowie das Risiko- und Compliance-Management und das interne Kontrollsystem informiert. Die wesentlichen Berichts­erfordernisse hat der Aufsichtsrat in einer Informations­ordnung verankert. Auch außerhalb der Sitzungen steht der Aufsichtsrats­vorsitzende in regelmäßigem Kontakt mit dem Vorstand, insbesondere mit dem Vorstands­vorsitzenden.

Ein wichtiges Anliegen guter Corporate Governance ist es, eine dem Unternehmen angemessene Besetzung der verantwortlichen Unternehmens­organe Vorstand und Aufsichtsrat sicherzustellen. Der Aufsichtsrat hat erstmalig im Dezember 2017 Ziele für die Zusammensetzung, das Kompetenzprofil sowie das Diversitäts­konzept des Aufsichtsrats beschlossen. Diese Ziele und das Kompetenzprofil wurden seitdem in Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen stets aktualisiert und unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex weiterentwickelt. Leitender Grundsatz für die Besetzung des Aufsichtsrats ist es, eine qualifizierte Aufsicht und Beratung des Vorstands der BASF SE sicherzustellen. Für die Wahl der Anteilseigner­vertreter im Aufsichtsrat sollen der Hauptversammlung nur Personen vorgeschlagen werden, die aufgrund ihrer fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen, Integrität, Leistungsbereitschaft, Unabhängigkeit und Persönlichkeit die Aufgaben eines Aufsichtsrats in einem international tätigen Chemie­unternehmen erfolgreich wahrnehmen können.
 

Kompetenzprofil

Für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats als Gesamtgremium werden folgende Anforderungen und Ziele (in der Fassung vom Dezember 2022) als wesentlich erachtet:

  • Erfahrung im Führen von Unternehmen, Verbänden und Netzwerken
  • Vertrautheit der Mitglieder in ihrer Gesamtheit mit dem Chemiesektor und damit verbundenen Wertschöpfungs­ketten
  • Angemessene Kenntnis im Gesamtgremium zu Finanzen, Bilanzierung, Rechnungswesen, Risikomanagement, Recht und Compliance
  • Angemessene Expertise im Gesamtgremium zu den für BASF bedeutsamen Nachhaltigkeits­fragen
  • Mindestens ein Mitglied mit besonderen Kenntnissen und Erfahrungen (besonderer Sachverstand) auf dem Gebiet der Rechnungslegung einschließlich der Nachhaltig­keits­berichterstattung
  • Mindestens ein Mitglied mit besonderen Kenntnissen und Erfahrungen (besonderer Sachverstand) auf dem Gebiet der Abschlussprüfung einschließlich der Prüfung von Nachhaltig­keits­berichterstattung
  • Mindestens ein Mitglied mit ausgeprägter Erfahrung in Innovation, Forschung & Entwicklung und Technologi
  • Mindestens ein Mitglied mit ausgeprägter Erfahrung auf den Gebieten Digitalisierung, Informations­technologie, Geschäfts­modelle und Start-ups
  • Mindestens ein Mitglied mit ausgeprägter Erfahrung auf den Gebieten Personal, Gesellschaft, Kommunikation und Medien
  • Fachkenntnisse und Erfahrungen aus Wirtschafts­bereichen außerhalb der Chemieindustrie

Der Stand der Umsetzung des Kompetenzprofils des Aufsichtsrats ist in der folgenden Qualifikationsmatrix abgebildet.
 

Diversitätskonzept
Der Aufsichtsrat strebt eine hinreichende Vielfalt im Hinblick auf Persönlichkeit, Geschlecht, Internationalität, beruflichen Hintergrund, Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie Altersverteilung an. Für seine Zusammensetzung berücksichtigt er folgende Kriterien:

  • Mindestens jeweils 30 % Frauen und Männer
  • Mindestens 30 % der Mitglieder verfügen über internationale Erfahrung aufgrund von Herkunft oder Tätigkeit
  • Mindestens 50 % der Mitglieder verfügen über unterschiedliche Ausbildungen und berufliche Erfahrungen
  • Mindestens 30 % sind unter 60 Jahren
     

Weitere Ziele für die Zusammensetzung

  • Persönlichkeit und Integrität: Die Mitglieder des Aufsichtsrats müssen persönlich zuverlässig sein und über Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, die zur gewissenhaften und eigenverantwortlichen Erfüllung der Aufgaben eines Aufsichtsratsmitglieds erforderlich sind.
  • Zeitliche Verfügbarkeit: Jedes Aufsichtsratsmitglied stellt sicher, dass der Zeitaufwand, der zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Mandats als Aufsichtsrat der BASF SE erforderlich ist, erbracht wird. Bei der Übernahme weiterer Mandate sind die gesetzlichen Mandatsbeschränkungen und die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex einzuhalten.
  • Altersgrenze und Zugehörigkeitsdauer: Personen, die am Tag der Wahl durch die Hauptversammlung das 72. Lebensjahr vollendet haben, sollen grundsätzlich nicht zur Wahl vorgeschlagen werden. Die Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat soll in der Regel drei reguläre satzungsgemäße Mandatsperioden, das heißt zwölf Jahre, nicht überschreiten.
  • Unabhängigkeit: Um eine unabhängige Überwachung und Beratung des Vorstands zu gewährleisten, sollen dem Aufsichtsrat sowohl insgesamt als auch auf Seiten seiner von den Aktionären gewählten Mitglieder (Anteilseigner­vertreter) eine angemessene Anzahl unabhängiger Mitglieder angehören. Nach Einschätzung des Aufsichtsrats ist dies der Fall, wenn mehr als die Hälfte der Anteilseigner­vertreter und insgesamt mindestens acht Mitglieder des Aufsichtsrats als unabhängig angesehen werden können. Bei der Bewertung der Unabhängigkeit zieht der Aufsichtsrat die Einschätzungskriterien des jeweils aktuellen Deutschen Corporate Governance Kodex heran. Das bedeutet unter anderem, dass ein Mitglied des Aufsichtsrats ab einer Mitglieds­dauer von zwölf Jahren nicht mehr als unabhängig eingestuft wird. Darüber hinaus hat der Aufsichtsrat folgende Grundsätze zur Konkretisierung der Unabhängigkeit festgelegt: Für die Arbeitnehmer­vertreter stellt diese Eigenschaft allein oder die Beschäftigung bei BASF SE oder einer Gruppen­gesellschaft die Einstufung als unabhängiges Aufsichtsrats­mitglied nicht infrage. Nach Ablauf der gesetzlichen Cooling-off-Periode von zwei Jahren schließt die vormalige Mitgliedschaft im Vorstand der BASF SE die Bewertung als unabhängig nicht aus. Wesentliche Geschäfte zwischen einem Aufsichtsrats­mitglied oder einer dem Aufsichtsrats­mitglied nahestehenden Person oder Unternehmen einerseits und der BASF SE oder einer BASF-Gruppen­gesellschaft andererseits schließen die Qualifikation des Aufsichtsrats­mitglieds als unabhängig grundsätzlich aus. Als wesentliches Geschäft werden ein oder mehrere Geschäfte mit einer Gesamtsumme in einem Kalenderjahr von 1 % oder mehr des Umsatzes der jeweils beteiligten Unternehmen eingestuft. Ebenso führen persönliche Dienstleistungs- oder Beratungs­verträge zwischen einem Aufsichtsrats­mitglied oder einer dem Aufsichtsrats­mitglied nahestehenden Person beziehungsweise einem dem Aufsichtsrats­mitglied nahestehenden Unternehmen und der BASF SE oder einer ihrer Gruppengesellschaften mit einer jährlichen Vergütung von über 50 % der Aufsichtsrats­vergütung zu einer Einstufung als nicht unabhängig. Ferner fehlt es an der erforderlichen Unabhängigkeit bei einer gesellschafts­rechtlichen Beteiligung eines Aufsichtsrats­mitglieds oder einer einem Aufsichtsrats­mitglied nahestehenden Person in Höhe von mehr als 20 % an einer Gesellschaft, an der die BASF SE unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist.
     

Stand der Umsetzung

Der Aufsichtsrat erfüllt nach eigener Einschätzung in seiner derzeitigen Zusammensetzung die Anforderungen des Kompetenzprofils vollständig: Elf der derzeitigen zwölf Mitglieder, davon sechs Anteilseignervertreter und fünf Arbeitnehmervertreter, sind bei Anwendung der oben genannten Kriterien als unabhängig zu betrachten. Nur der Arbeitnehmervertreter Michael Vassiliadis wird nicht mehr als unabhängig eingestuft, da er seit August 2004 und damit seit mehr als zwölf Jahren dem Aufsichtsrat angehört.

Der Aufsichtsrat einer börsennotierten Europäischen Gesellschaft (SE), der aus derselben Zahl von Anteilseigner- und Arbeitnehmervertretern besteht, ist nach § 17 Abs. 2 SE-Ausführungsgesetz zu jeweils mindestens 30 % aus Frauen und Männern zusammenzusetzen. Dem Aufsichtsrat der BASF SE gehören seit der Hauptversammlung 2018 kontinuierlich vier Frauen an, von denen je zwei die Anteilseigner beziehungsweise die Arbeitnehmer vertreten, und acht Männer. Mit dieser Besetzung erfüllt der Aufsichtsrat die gesetzliche Anforderung.

Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst (FüPoG) am 12. August 2021 muss im Vorstand einer börsennotierten Gesellschaft, der aus mehr als drei Personen besteht, mindestens eine Frau und ein Mann Mitglied des Vorstands sein (§ 76 Abs. 3a AktG). Im Berichtsjahr hat BASF dieser Vorgabe entsprochen. Mit Dr. Melanie Maas-Brunner gehörte dem Vorstand eine Frau an; dies entspricht bei sechs Vorstandsmitgliedern einem Frauenanteil von 16,7 %.

In Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben des FüPoG hat der Vorstand Zielgrößen für den Frauenanteil auf den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands der BASF SE beschlossen. Für die am 1.  Januar 2022 begonnene und am 31. Dezember 2026 endende Zielerreichungsperiode hat der Vorstand als Zielgrößen die zum 31. Dezember 2021 erreichten Anteile von 20,0 % für den Frauenanteil auf der ersten Führungsebene unterhalb des Vorstands und von 23,2 % auf der zweiten Führungsebene unterhalb des Vorstands festgelegt.

BASF betrachtet die Weiterentwicklung und Förderung von Frauen als weltweite Aufgabe – unabhängig von einzelnen Konzerngesellschaften – und hat sich dafür anspruchsvolle globale Ziele gesetzt. So soll bis 2030 der Anteil weiblicher Führungskräfte weltweit auf 30 % gesteigert werden. BASF wird weiterhin systematisch daran arbeiten, den Frauenanteil in ihrem Führungsteam zu erhöhen. Dazu werden weltweit Maßnahmen umgesetzt und ständig weiterentwickelt.

Die Aktionäre nehmen ihre Mitverwaltungs- und Kontrollrechte in der Hauptversammlung wahr, die üblicherweise innerhalb der ersten fünf Monate des Geschäftsjahres stattfindet. Die Hauptversammlung wählt die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats (Anteilseignervertreter) und beschließt insbesondere über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats, die Verwendung des Bilanzgewinns, Kapitalmaßnahmen, die Ermächtigung zum Aktienrückkauf, Satzungsänderungen sowie über die Wahl des Abschlussprüfers.

Jede Aktie der BASF SE gewährt eine Stimme. Die Aktien der BASF SE sind Namensaktien. Die Inhaber der Aktien müssen sich mit ihren Aktien in das Aktienregister der Gesellschaft eintragen lassen und sind verpflichtet, die nach dem Aktiengesetz für die Eintragung in das Aktienregister erforderlichen Angaben mitzuteilen. Eintragungsbeschränkungen und insbesondere eine Begrenzung der auf einen Aktionär höchstens eingetragenen Aktien bestehen nicht. Nur die im Aktienregister eingetragenen Personen sind als Aktionäre stimmberechtigt. Die eingetragenen Aktionäre haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung selbst auszuüben oder es durch einen Bevollmächtigten ihrer Wahl oder durch einen weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben zu lassen. Einzelweisungen werden dabei erst morgens am Tag der Hauptversammlung an die Gesellschaft weitergeleitet. Die weisungsgebundene Stimmrechtsausübung über die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ist bis zum Beginn des Abstimmungsvorgangs in der Hauptversammlung möglich. Eine Höchstgrenze für Stimmrechte eines Aktionärs oder Sonderstimmrechte bestehen nicht. Damit ist das Prinzip „one share, one vote“ vollständig umgesetzt. Jeder im Aktienregister eingetragene Aktionär ist berechtigt, an der Hauptversammlung teilzunehmen, dort das Wort zu den jeweiligen Tagesordnungspunkten zu ergreifen und Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu verlangen, soweit dies zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Eingetragene Aktionäre sind zudem berechtigt, in der Hauptversammlung Anträge zu Beschlussvorschlägen von Vorstand und Aufsichtsrat zu stellen und Beschlüsse der Hauptversammlung anzufechten und sie gerichtlich auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen. Aktionäre, die Aktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von mindestens 500.000 € besitzen – dies entspricht 390.625 Aktien –, können außerdem die Ergänzung der Tagesordnung der Hauptversammlung um zusätzliche Tagesordnungspunkte verlangen.

Die ordentliche Hauptversammlung 2023 fand nach der COVID-19-Pandemie erstmals wieder in Form der Präsenzhauptversammlung, das heißt mit Anwesenheit der Aktionäre am Versammlungsort, statt.

Die ordentliche Hauptversammlung 2023 hat eine Reihe von Satzungsänderungen im Zusammenhang mit dem Format der Hauptversammlung beziehungsweise den Teilnahmemöglichkeiten beschlossen. Danach ist der Vorstand ermächtigt, die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten, ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung. Diese Ermächtigung gilt für einen Zeitraum von zwei Jahren bis zum 8. Mai 2025.

Mit einem weiteren satzungsändernden Beschluss hat die Hauptversammlung 2023 den Vorstand dazu ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können (hybride Hauptversammlung). Dadurch kann den Aktionären zukünftig auch die Online-Teilnahme an einer Präsenzhauptversammlung ermöglicht werden.

Der dritte satzungsändernde Beschluss betrifft die Ermöglichung der Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung in den Fällen, in denen ihnen eine physische Präsenz am Ort der Hauptversammlung nicht oder nur mit erheblichem Aufwand möglich wäre. Dies gilt auch für die Abhaltung einer rein virtuellen Hauptversammlung.

Letzte Aktualisierung 1. März 2024