Investoren
Leitung, Geschäftsführung und Überwachung
Grundlegende Merkmale des Corporate-Governance-Systems der BASF SE sind das duale Leitungssystem mit einer transparenten und klaren Aufteilung von Unternehmensleitung und deren Überwachung zwischen Vorstand und Aufsichtsrat, die paritätische Besetzung des Aufsichtsrats mit Aktionärs- und Arbeitnehmervertretern sowie die Mitverwaltungs- und Kontrollrechte der Aktionäre in der Hauptversammlung.

Leitung und Geschäftsführung durch den Vorstand
Der Vorstand leitet das Unternehmen in eigener Verantwortung und vertritt die BASF SE bei Geschäften mit Dritten. Er ist personell strikt vom Aufsichtsrat getrennt: Kein Mitglied des Vorstands kann zugleich Mitglied des Aufsichtsrats sein, da dieser die Tätigkeit des Vorstands überwacht und über dessen Besetzung entscheidet. Als zentrale Aufgabe der Unternehmensleitung legt der Vorstand die Unternehmensziele und die strategische Ausrichtung der BASF-Gruppe und ihrer einzelnen Geschäftsbereiche einschließlich der Nachhaltigkeitsstrategie fest. Er stellt hierbei sicher, dass die mit Sozial- und Umweltfaktoren verbundenen Chancen und Risiken für das Unternehmen (Outside-in- Perspektive) sowie die ökologischen und sozialen Auswirkungen der Unternehmenstätigkeit (Inside-out- Perspektive) systematisch identifiziert und bewertet werden. In der Unternehmensstrategie werden neben langfristigen wirtschaftlichen Zielen auch ökologische und soziale Ziele angemessen berücksichtigt. Die daraus abgeleitete Unternehmensplanung umfasst finanzielle und nachhaltigkeitsbezogene Ziele.
Weiterhin bestimmt der Vorstand die interne Unternehmensorganisation und entscheidet über die Besetzung der Managementpositionen auf den Ebenen unterhalb des Vorstands. Er steuert und überwacht das Geschäft der BASF-Gruppe durch Planung und Festlegung des Unternehmensbudgets, durch Allokation von Ressourcen und Managementkapazitäten, durch Begleitung und Entscheidung wesentlicher Einzelmaßnahmen und durch Kontrolle der operativen Geschäftsführung.
Sein Handeln und seine Entscheidungen richtet der Vorstand dabei am Unternehmensinteresse aus. Er ist dem Ziel einer nachhaltigen Steigerung des Unternehmenswertes und einer nachhaltigen Entwicklung des Unternehmens unter Berücksichtigung ökologischer und sozialer Ziele neben den wirtschaftlichen Zielen verpflichtet. Zu den Aufgaben des Vorstands gehören die Aufstellung des Konzern- und des Einzelabschlusses der BASF SE mit der Berichterstattung über die finanziellen und nichtfinanziellen Leistungen des Unternehmens sowie die unterjährige Halbjahres- und Quartalsberichterstattung. Zudem hat er dafür Sorge zu tragen, dass bei der Tätigkeit des Unternehmens die geltenden Rechtsvorschriften und behördlichen Anordnungen sowie die unternehmensinternen Richtlinien eingehalten werden (Compliance). Hierzu gehört unter anderem die Einrichtung und Überwachung angemessener Kontroll-, Compliance-Management- und Risikomanagement-Systeme sowie die unternehmensweite Verankerung einer Compliance-Kultur mit unumstrittenen Standards.
In regelmäßigen, vom Vorstandsvorsitzenden einberufenen Vorstandssitzungen trifft der Vorstand Entscheidungen, die ihm durch Gesetz, die Geschäftsordnung des Vorstands oder Beschluss des Vorstands vorbehalten sind, und berät über alle wesentlichen Angelegenheiten des Unternehmens. Basis der Vorstandsentscheidungen sind detaillierte Informationen und Analysen der Unternehmensbereiche, Corporate-Center-Einheiten sowie Service- und Forschungseinheiten und, soweit dies erforderlich erscheint, externer Beraterinnen und Berater. Die Vorstandssitzungen werden vom Vorstandsvorsitzenden geleitet. Vorstandsbeschlüsse können grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden. Eine Entscheidung gegen das Mehrheitsvotum des Vorstands kann er hingegen nicht durchsetzen. Ebenso hat er kein Vetorecht. Außerhalb der Angelegenheiten, die dem Gesamtvorstand nach seiner Geschäftsordnung zur Beratung und Entscheidung zugewiesen sind, ist jedes Vorstandsmitglied in den ihm zugewiesenen Aufgabenbereichen einzeln entscheidungsbefugt.
Der Vorstand kann zur Beratung und Entscheidung einzelner Sachfragen, wie beispielsweise wesentlicher Akquisitions- oder Devestitionsvorhaben, oder zur Vorbereitung von Entscheidungen des Gesamtvorstands Vorstandsausschüsse einsetzen. Diesen Ausschüssen müssen mindestens drei Vorstandsmitglieder angehören. Zur Vorbereitung wesentlicher Entscheidungen, wie Akquisitions-, Devestitions-, Investitions- oder Personalentscheidungen, hat der Vorstand überdies auf der Ebene unterhalb des Vorstands verschiedene Kommissionen eingesetzt. Diese prüfen die geplanten Maßnahmen mit Unterstützung der Corporate-Center-Einheiten sowie Service- und Forschungseinheiten unabhängig vom betroffenen Unternehmensbereich intensiv und bewerten deren Chancen und Risiken. Auf dieser Grundlage erstatten sie dem Vorstand Bericht und legen Entscheidungsvorschläge vor.
Der Vorstand berichtet dem Aufsichtsrat regelmäßig, zeitnah und umfassend über alle für das Unternehmen relevanten Fragen der Planung, der Geschäftsentwicklung, der Risikolage, des Kontrollund Risikomanagements sowie der Compliance und stimmt mit dem Aufsichtsrat die strategische Ausrichtung des Unternehmens ab. Für bestimmte in der Satzung der BASF SE oder vom Aufsichtsrat festgelegte Geschäfte der Gesellschaft muss der Vorstand vor deren Abschluss die Zustimmung des Aufsichtsrats einholen. Zustimmungspflichtig sind etwa der Erwerb von Unternehmen, die Veräußerung von Unternehmensteilen sowie die Emission von Anleihen und vergleichbaren Finanzinstrumenten, sofern der Erwerbs- oder Veräußerungspreis beziehungsweise der Emissionsbetrag im Einzelfall 3 % des im jeweils letzten festgestellten Konzernabschluss der BASF-Gruppe ausgewiesenen Eigenkapitals übersteigt.
Die Mitglieder des Vorstands, ihre Aufgabenbereiche und die von ihnen wahrgenommenen Mandate in Aufsichtsorganen anderer Gesellschaften sind hier aufgeführt.
Kompetenzprofil, Diversitätskonzept und Nachfolgeplanung für den Vorstand
Der Aufsichtsrat sorgt gemeinsam mit dem Vorstand für eine langfristige Nachfolgeplanung für die Besetzung des Vorstands. BASF strebt an, Vorstandspositionen überwiegend mit im Unternehmen entwickelten Führungskräften zu besetzen. Aufgabe des Vorstands ist es, dem Aufsichtsrat eine ausreichende Anzahl geeigneter Personen vorzuschlagen.
Die langfristige Nachfolgeplanung orientiert sich an der Unternehmensstrategie. Grundlage ist eine systematische Managemententwicklung mit den folgenden wesentlichen Elementen:
- Frühzeitige Identifizierung geeigneter Führungskräfte unterschiedlicher Fachrichtungen, Nationalitäten und unterschiedlichen Geschlechts
- Systematische Entwicklung der Führungskräfte durch die erfolgreiche Übernahme von Aufgaben mit wachsender Verantwortung, möglichst in verschiedenen Geschäften, Regionen und Funktionen
- Nachgewiesener erfolgreicher strategischer sowie operativer Gestaltungswille und Führungsstärke, insbesondere unter herausfordernden Geschäftsbedingungen
- Vorbildfunktion bei der Umsetzung der Unternehmenswerte
Durch die systematische Managemententwicklung soll ermöglicht werden, dass der Aufsichtsrat bei der Bestellung von Vorstandsmitgliedern eine hinreichende Vielfalt in Bezug auf Berufsausbildung und -erfahrung, kulturelle Prägung, Internationalität, Geschlecht und Alter sicherstellen kann. Für eine Bestellung in den Vorstand der BASF SE ist unabhängig von diesen einzelnen Kriterien die ganzheitliche Würdigung der individuellen Persönlichkeit ausschlaggebend. Durch die systematische Nachfolgeplanung und den Auswahlprozess soll sichergestellt werden, dass der Vorstand als Ganzes folgendes Profil im Sinne eines Diversitätskonzepts erfüllt:
- Langjährige Führungserfahrung in naturwissenschaftlichen, technischen und kaufmännischen Arbeitsgebieten
- Internationale Erfahrung aufgrund von Herkunft und/oder beruflicher Tätigkeit
- Mindestens ein weibliches Vorstandsmitglied
- Eine ausgewogene Altersstruktur, um die Kontinuität der Vorstandsarbeit zu gewährleisten und eine reibungslose Nachfolgeplanung zu ermöglichen
Die Erstbestellung von Vorstandsmitgliedern erfolgt für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren. Die Regelaltersgrenze für die Mitglieder des Vorstands orientiert sich an der Vollendung des 63. Lebensjahres. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder wird vom Aufsichtsrat festgelegt. Er lässt sich dabei leiten durch die Anforderungen der Unternehmensstruktur der BASF-Gruppe sowie durch die Notwendigkeiten, die sich aus der Zusammenarbeit im Vorstand ergeben. Aufgrund der derzeitigen und künftigen Zusammensetzung des Geschäfts, der Zukunftsaufgaben für dessen Weiterentwicklung und der Anpassung der grundlegenden Organisationsstruktur der BASF-Gruppe sieht der Aufsichtsrat eine Erweiterung des Vorstands im kommenden Geschäftsjahr von sechs auf sieben Vorstandsmitglieder als angemessen an.
Umsetzung des Kompetenzprofils und des Diversitätskonzepts für den Vorstand
Überwachung der Unternehmensleitung durch den Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat bestellt die Mitglieder des Vorstands, überwacht und berät den Vorstand bei der Leitung des Unternehmens und ist in Entscheidungen von grundlegender Bedeutung für das Unternehmen eingebunden. Dies umfasst auch die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsfragen durch den Vorstand bei der Unternehmensführung. Weiter obliegt dem Aufsichtsrat die Prüfung des Jahresabschlusses der BASF SE und des Konzerns.
Da Mitglieder des Aufsichtsrats nicht zugleich dem Vorstand angehören dürfen, ist bereits strukturell ein hohes Maß an Unabhängigkeit bei der Überwachung des Vorstands sichergestellt. Maßgebliche Rechtsgrundlagen für die Größe und Zusammensetzung des Aufsichtsrats sind neben der SE-Verordnung und dem SEAG die Satzung der BASF SE und die Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der BASF SE (Beteiligungsvereinbarung). Letztere enthält auch die bei BASF anzuwendenden Regelungen zur Umsetzung der gesetzlichen Geschlechterquote im Aufsichtsrat. Das deutsche Mitbestimmungsgesetz gilt für die BASF SE als eine Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea, SE) nicht.
Der Aufsichtsrat der BASF SE besteht aus zwölf Mitgliedern und ist paritätisch besetzt: Die eine Hälfte der Mitglieder wird von den Aktionären in der Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt und die andere Hälfte wird vom BASF Europa Betriebsrat, der Vertretung der europäischen Beschäftigten der BASF-Gruppe, bestellt. Die Bestellungsperiode für Mitglieder des Aufsichtsrats beträgt vier Jahre. Dadurch besteht ein Gleichlauf von insgesamt drei Wahlperioden mit der Mitgliedschaftsdauer von maximal zwölf Jahren, bis zu der ein Aufsichtsratsmitglied im Einklang mit dem DCGK als unabhängig eingestuft wird.
Die Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner vier Ausschüsse werden regelmäßig von ihren jeweiligen Vorsitzenden einberufen. Unabhängig davon können Sitzungen auch auf Verlangen eines Aufsichtsrats-, Ausschuss- oder Vorstandsmitglieds einberufen werden. Die Aktionärs- und Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat bereiten die Sitzungen des Aufsichtsrats jeweils in getrennten Vorbesprechungen vor. Die Beschlüsse des Aufsichtsrats werden mit einfacher Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Aufsichtsratsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, der immer ein von den Aktionären gewähltes Aufsichtsratsmitglied sein muss. Dieses Beschlussverfahren gilt auch für die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern durch den Aufsichtsrat. Beschlüsse können bei Bedarf auch auf schriftlichem Weg oder mithilfe elektronischer Kommunikationsmittel außerhalb von Sitzungen gefasst werden. Der Aufsichtsrat tagt regelmäßig auch ohne den Vorstand.
Der Aufsichtsrat wird vom Vorstand kontinuierlich unter anderem über den Geschäftsverlauf und die voraussichtliche Geschäftsentwicklung, die Ertrags-, Vermögens- und Finanzlage, wesentliche Akquisitions- und Devestitionsprojekte, die Unternehmensplanung, die Umsetzung der Unternehmensstrategie einschließlich der Nachhaltigkeitsstrategie, unternehmerische Chancen und Risiken sowie das Risiko- und Compliance-Management und das interne Kontrollsystem informiert. Die wesentlichen Berichtserfordernisse hat der Aufsichtsrat in einer Informationsordnung verankert. Auch außerhalb der Sitzungen steht der Aufsichtsratsvorsitzende in regelmäßigem Kontakt mit dem Vorstand, insbesondere mit dem Vorstandsvorsitzenden.
Kompetenzprofil, Diversitätskonzept, Unabhängigkeit und weitere Ziele für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats
Ein wichtiges Anliegen guter Corporate Governance ist es, eine dem Unternehmen angemessene Besetzung der verantwortlichen Unternehmensorgane Vorstand und Aufsichtsrat sicherzustellen. Der Aufsichtsrat hat daher in Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen und unter Berücksichtigung der Empfehlungen des DCGK Ziele für seine Zusammensetzung einschließlich eines Kompetenzprofils und Diversitätskonzepts beschlossen und zuletzt im Dezember 2022 aktualisiert. Leitender Grundsatz für die Besetzung des Aufsichtsrats ist es, eine qualifizierte Aufsicht und Beratung des Vorstands der BASF SE sicherzustellen. Für die Wahl der Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat sollen der Hauptversammlung nur Personen vorgeschlagen werden, die aufgrund ihrer fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen, ihrer Integrität, Leistungsbereitschaft, Unabhängigkeit und Persönlichkeit die Aufgaben eines Aufsichtsratsmitglieds in einem international tätigen Chemieunternehmen erfolgreich wahrnehmen können.
Kompetenzprofil
Für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats als Gesamtgremium werden folgende Anforderungen und
Ziele als wesentlich erachtet:
- Erfahrung im Führen von Unternehmen, Verbänden und Netzwerken
- Vertrautheit der Mitglieder in ihrer Gesamtheit mit dem Chemiesektor und damit verbundenen Wertschöpfungsketten
- Angemessene Kenntnis im Gesamtgremium zu Finanzen, Bilanzierung, Rechnungswesen, Risikomanagement, Recht und Compliance
- Angemessene Expertise im Gesamtgremium zu den für BASF bedeutsamen Nachhaltigkeitsfragen
- Mindestens ein Mitglied mit besonderen Kenntnissen und Erfahrungen (besonderer Sachverstand) auf dem Gebiet der Rechnungslegung einschließlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung
- Mindestens ein Mitglied mit besonderen Kenntnissen und Erfahrungen (besonderer Sachverstand) auf dem Gebiet der Abschlussprüfung einschließlich der Prüfung von Nachhaltigkeitsberichterstattung
- Mindestens ein Mitglied mit ausgeprägter Erfahrung in Innovation, Forschung & Entwicklung und Technologie
- Mindestens ein Mitglied mit ausgeprägter Erfahrung auf den Gebieten Digitalisierung, Informationstechnologie, Geschäftsmodelle und Start-ups
- Mindestens ein Mitglied mit ausgeprägter Erfahrung auf den Gebieten Personal, Gesellschaft, Kommunikation und Medien
- Fachkenntnisse und Erfahrungen aus Wirtschaftsbereichen außerhalb der Chemieindustrie
Diversitätskonzept
Der Aufsichtsrat strebt eine hinreichende Vielfalt im Hinblick auf Persönlichkeit, Geschlecht, Internationalität, beruflichen Hintergrund, Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie Altersverteilung an. Für seine Zusammensetzung werden folgende Kriterien berücksichtigt:
- Mindestens jeweils 30 % der Mitglieder sind Frauen und Männer.
- Mindestens 30 % der Mitglieder verfügen über internationale Erfahrung aufgrund von Herkunft oder Tätigkeit.
- Mindestens 50 % der Mitglieder verfügen über unterschiedliche Ausbildungen und berufliche Erfahrungen.
- Mindestens 30 % der Mitglieder sind unter 60 Jahren.
Unabhängigkeit
Um eine unabhängige Überwachung und Beratung des Vorstands zu gewährleisten, sollen dem Aufsichtsrat sowohl insgesamt als auch auf Seiten seiner von den Aktionären gewählten Mitglieder (Anteilseignervertreter) eine angemessene Anzahl unabhängiger Mitglieder angehören. Nach Einschätzung des Aufsichtsrats ist dies der Fall, wenn mehr als die Hälfte der Anteilseignervertreter und insgesamt mindestens acht Mitglieder des Aufsichtsrats als unabhängig angesehen werden können. Bei der Bewertung der Unabhängigkeit zieht der Aufsichtsrat die Einschätzungskriterien des jeweils aktuellen DCGK in Verbindung mit den Vorgaben der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 heran.
Danach sind Indikatoren für eine fehlende Unabhängigkeit eines Aufsichtsratsmitglieds:
- Mitgliedschaft im Vorstand der Gesellschaft in den zwei Jahren vor der Ernennung als Mitglied des Aufsichtsrats,
- wesentliche geschäftliche Beziehung mit der Gesellschaft oder einem von dieser abhängigen Unternehmen (zum Beispiel als Kunde, Lieferant, Kreditgeber oder Berater), aktuell oder in dem Jahr bis zu seiner Ernennung, direkt oder als Gesellschafter oder in verantwortlicher Funktion eines konzernfremden Unternehmens,
- nahe Familienangehörigkeit zu einem Vorstandsmitglied,
- Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat seit mehr als 12 Jahren.
Darüber hinaus hat der Aufsichtsrat folgende Grundsätze zur Konkretisierung der Unabhängigkeit festgelegt:
- Für die Arbeitnehmervertreter stellt diese Eigenschaft allein oder die Beschäftigung bei der BASF SE oder einer Gruppengesellschaft die Einstufung als unabhängiges Aufsichtsratsmitglied nicht infrage.
- Nach Ablauf der gesetzlichen Cooling-off-Periode von zwei Jahren schließt die vormalige Mitgliedschaft im Vorstand der BASF SE die Bewertung als unabhängig nicht aus.
- Wesentliche Geschäfte zwischen einem Aufsichtsratsmitglied oder einer dem Aufsichtsratsmitglied nahestehenden Person oder Gesellschaft einerseits und der BASF SE oder einer BASFGruppengesellschaft andererseits schließen die Qualifikation des Aufsichtsratsmitglieds als unabhängig grundsätzlich aus. Als wesentliches Geschäft werden ein oder mehrere Geschäfte mit einer Gesamtsumme in einem Kalenderjahr von 1 % oder mehr des Umsatzes der jeweils beteiligten Unternehmen eingestuft.
- Persönliche Dienstleistungs- oder Beratungsverträge zwischen einem Aufsichtsratsmitglied oder einer dem Aufsichtsratsmitglied nahestehenden Person beziehungsweise einem dem Aufsichtsratsmitglied nahestehenden Unternehmen und der BASF SE oder einer ihrer Gruppengesellschaften mit einer jährlichen Vergütung von über 50 % der Aufsichtsratsvergütung führen zu einer Einstufung als nicht unabhängig.
- Eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung eines Aufsichtsratsmitglieds oder einer einem Aufsichtsratsmitglied nahestehenden Person in Höhe von mehr als 20 % an einer Gesellschaft, an der die BASF SE unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, führt ebenso zu einer Einstufung als nicht unabhängig.
Die Einschätzungskriterien des DCGK zur Unabhängigkeit sowie die eigenen Grundsätze des Aufsichtsrats zur Konkretisierung der Unabhängigkeit sind in ihrer Formulierung differenzierter als die Vorgaben der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772. Daraus folgt, dass nach beiden Maßstäben bei der Mehrheit der Mitglieder des Aufsichtsrats keine Interessen, Stellungen, Zusammenschlüsse oder Beziehungen bestehen, die aus der Sicht eines vernünftigen und informierten Dritten geeignet sind, ungebührlich Einfluss auf die Entscheidungsfindung zu nehmen oder Voreingenommenheit zu verursachen.
Weitere Ziele für die Zusammensetzung
- Persönlichkeit und Integrität: Die Mitglieder des Aufsichtsrats müssen persönlich zuverlässig sein und über Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, die zur gewissenhaften und eigenverantwortlichen Erfüllung der Aufgaben eines Aufsichtsratsmitglieds erforderlich sind.
- Zeitliche Verfügbarkeit: Jedes Aufsichtsratsmitglied stellt sicher, dass der Zeitaufwand, der zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Mandats als Aufsichtsrat der BASF SE erforderlich ist, erbracht wird. Bei der Übernahme weiterer Mandate sind die gesetzlichen Mandatsbeschränkungen und die Empfehlungen des DCGK einzuhalten.
- Kein Interessenkonflikt: Personen, bei denen ein Interessenkonflikt bestehen kann, sollen nicht zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagen werden. Als Interessenkonflikt wird dabei ein Eigeninteresse oder für die vorgeschlagene Person relevantes Drittinteresse verstanden, das aufgrund seiner Dauer oder Intensität befürchten lässt, dass das Unternehmensinteresse von BASF beeinträchtigt oder gefährdet wird.
- Altersgrenze und Zugehörigkeitsdauer: Personen, die am Tag der Wahl durch die Hauptversammlung das 72. Lebensjahr vollendet haben, sollen grundsätzlich nicht zur Wahl vorgeschlagen werden. Die Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat soll in der Regel zwölf Jahre nicht überschreiten, was drei regulären satzungsgemäßen Mandatsperioden entspricht.
Umsetzung des Kompetenzprofils, des Diversitätskonzepts, der Unabhängigkeitsanforderungen und der weiteren Ziele für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat erfüllt nach eigener Einschätzung in seiner derzeitigen Zusammensetzung die Anforderungen des Kompetenzprofils vollständig: Jeder einzelne Kompetenzbereich wird von mehreren Mitgliedern des Aufsichtsrats abgedeckt. Insbesondere die für das Verständnis der Geschäftstätigkeit von BASF entscheidenden fundierten Kenntnisse und Erfahrungen im Chemiesektor und damit verbundenen Wertschöpfungsketten sind breit vorhanden. Ebenso verfügt er über die für die Überwachung der Unternehmensleitung wesentlichen Kenntnisse in Bilanzierung und Rechnungslegung sowie Abschlussprüfung einschließlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Prüfung.
Darüber hinaus erfüllt der Aufsichtsrat nach eigener Einschätzung in seiner derzeitigen Zusammensetzung seine Unabhängigkeitsanforderungen vollständig: Elf der derzeitigen zwölf Mitglieder, davon sechs Anteilseignervertreter und fünf Arbeitnehmervertreter, sind bei Anwendung der oben genannten Kriterien als unabhängig zu betrachten. Nur der Arbeitnehmervertreter Michael Vassiliadis wird nicht mehr als unabhängig eingestuft, da er seit August 2004 und damit seit mehr als zwölf Jahren dem Aufsichtsrat angehört.
Die nach dem Diversitätskonzept erforderlichen Kriterien für die Zusammensetzung erfüllt der Aufsichtsrat ebenfalls vollständig:
| 31.12.2025 | 31.12.2024 | |
| Frauenanteil | 33,3 % | 33,3 % |
| Anteil der Mitglieder mit internationaler Erfahrung aufgrund von Herkunft oder Tätigkeit |
50 % | 50 % |
| Anteil unterschiedlicher Ausbildung und beruflicher Erfahrungen | 66,7 % | 66,7 % |
| Anteil der Mitglieder unter 60 Jahren | 58,3 % | 66,7 % |
| Anteil unabhängiger Mitglieder gemäß DCGK | 91,7 % | 91,7 % |
| Anteil unabhängiger Mitglieder gemäß Delegierter VO (EU) 2023/2772 | 100 % | 100 % |
Vergütung des Vorstands und des Aufsichtsrat
Die Vergütung des Vorstands orientiert sich an der Größe, Komplexität und wirtschaftlichen Lage des Unternehmens. Durch ihre Ausgestaltung soll sie einen Beitrag für einen nachhaltigen Unternehmenserfolg und die Erreichung strategischer Unternehmensziele leisten. Die Höhe der variablen Vergütung leitet sich sowohl aus der Erreichung kurz- und langfristiger finanzieller sowie nachhaltigkeitsbezogener Ziele als auch aus der Entwicklung des Aktienkurses und der Dividende je Aktie (Total Shareholder Return) ab. Seit dem Geschäftsjahr 2024 hat dabei die kurzfristige variable Vergütung (Short-Term-Incentive, STI) einen Anteil von 25 % und die langfristige variable Vergütung (Long-Term-Incentive, LTI) einen Anteil von 41 % an der Gesamtzielvergütung eines Geschäftsjahres.
Im STI für das Geschäftsjahr 2025 sind neben drei finanziellen Zielen, die mit insgesamt 75 % in das STI einfließen, auch die folgenden Ziele1 definiert, wovon die ersten beiden Ziele nachhaltigkeitsbezogen sind: Mitarbeiterengagement (Engagement-Index), Arbeits- und Prozesssicherheit sowie strategische Projekte. Alle drei dieser Ziele werden im STI gleich gewichtet und machen zusammen 25 % der gesamten STI-Formel aus. Damit sind 16,7 % der gesamten STI-Formel nachhaltigkeitsbezogen. Das LTI beinhaltet als eines von drei jeweils gleich gewichteten (33,3 %2) strategischen Zielen die Reduzierung der CO2-Emissionen (Scope 1 und 2) der BASF-Gruppe. Diese sind bereits seit 2020 als bedeutsamster nichtfinanzieller Leistungsindikator in den Steuerungs- und Vergütungssystemen der BASF-Gruppe verankert. Die nachhaltigkeitsbezogene Leistung der BASF-Gruppe fließt somit in die Vergütung des Vorstands ein.
Die Vergütung des Aufsichtsrats beinhaltet keine variable Komponente und ist somit nicht an die Erreichung von Zielen gekoppelt.
Die Ausgestaltung und die Höhe der Vergütung des Vorstands werden auf Vorschlag des Personalausschusses durch den Aufsichtsrat festgelegt. Im Falle wesentlicher Änderungen, mindestens jedoch alle vier Jahre, wird das vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt. Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist in der Satzung der BASF SE geregelt, über die die Hauptversammlung entscheidet (gesetzlich vorgeschrieben durch §§ 87 und 87a AktG für den Vorstand und § 113 AktG für den Aufsichtsrat).
Der Vergütungsbericht nach § 162 AktG mit dem Vermerk über die inhaltliche sowie formelle Prüfung durch den Abschlussprüfer sowie das Vergütungssystem für den Vorstand wird auf der BASF-Website öffentlich zugänglich gemacht.
2 Der exakte prozentuale Einfluss auf die Vergütung ist von der Zielerreichung abhängig. Weitere Informationen werden im Vergütungsbericht veröffentlicht.
Befassung des Vorstands und des Aufsichtsrats mit Nachhaltigkeitsthemen
Organisation und Zuständigkeiten für die Überwachung von nachhaltigkeitsbezogenen Auswirkungen, Risiken und Chancen
Nachhaltigkeit wird konsequent in die Strategie, das Geschäft und die Bewertungs-, Steuerungs- und Vergütungssysteme von BASF integriert.
Das Risikomanagement und das interne Kontrollsystem liegen dabei in der Verantwortung des Gesamtvorstands, der die grundlegenden Richtlinien und Prozesse sowie die Organisation des Risikomanagementsystems definiert. Zudem legt der Vorstand die Prozesse zur Genehmigung von Investitionen, Akquisitionen und Devestitionen fest. Er wird durch die Einheiten des Corporate Centers unterstützt. Das globale Chancen- und Risikomanagement fällt in die Verantwortung der an den Finanzvorstand berichtenden Einheit „Corporate Finance“ und erfasst systematisch nachhaltigkeitsbezogene Chancen und Risiken. Nachhaltigkeitsbezogene Auswirkungen auf das Geschäft werden durch die zu „Corporate Development“ gehörende Einheit „Corporate Sustainability“ analysiert. „Corporate Development“ berichtet an den Vorstandsvorsitzenden. Entscheidungen zu Investitionen, Akquisitionen und Devestitionen berücksichtigen umfassende Bewertungen von Nachhaltigkeitsauswirkungen. Das Risk Committee, das aus Vertretern verschiedener Corporate-Center-Einheiten besteht, prüft mindestens zweimal jährlich das gruppenweite Risikoprofil sowie erforderliche Anpassungen von Maßnahmen und informiert den Vorstand darüber. Die Einheit „Corporate Audit“ prüft regelmäßig die Wirksamkeit und Angemessenheit des Risikomanagementsystems, des internen Kontrollsystems und des Compliance- Management-Systems und erstattet hierzu dem Vorstand und dem Aufsichtsrat Bericht.
Die Überwachungs- und Beratungstätigkeit des Gesamtaufsichtsrats umfasst auch die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsfragen durch den Vorstand bei der Unternehmensführung und Strategieentwicklung. Die Überwachung des Risikomanagements und des internen Kontrollsystems, des internen Revisionssystems sowie der Angemessenheit und Wirksamkeit des Compliance-Management-Systems und der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und internen Regelungen zu Sicherheit, Gesundheit und Umweltschutz liegt in der Zuständigkeit des Prüfungsausschusses. Darüber hinaus befasst sich der Prüfungsausschuss mit der Nachkontrolle von Akquisitions- und Investitionsprojekten. Der Prüfungsausschuss überwacht zudem die Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Prüfung im Rahmen seiner Überwachung der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung.
Im Rahmen der im September 2024 kommunizierten Unternehmensstrategie hat der Vorstand die Transformation der BASF-Gruppe hin zu einem nachhaltigeren Produktportfolio als einen strategischen Hebel identifiziert, um als das bevorzugte Chemieunternehmen die grüne Transformation der Kunden von BASF zu ermöglichen. Der Strategieausschuss des Aufsichtsrats war in die Entwicklung dieser Strategie und in den Entscheidungsprozess eng eingebunden. Im Gesamtaufsichtsrat wurde 2025 regelmäßig über den Stand der Umsetzung berichtet.
Nachhaltigkeitsthemen werden im Vorstand regelmäßig besprochen und gemeinsam verantwortet. Er bezieht Ergebnisse und Empfehlungen aus Nachhaltigkeitsbewertungen von Geschäftsprozessen kontinuierlich in seine Entscheidungen ein, fasst Beschlüsse mit unternehmensweiter strategischer Relevanz und überwacht die Umsetzung strategischer Vorhaben sowie deren Zielerreichung. Der Aufsichtsrat wird vom Vorstand regelmäßig über die Entwicklung einzelner Nachhaltigkeitsthemen sowie über die Nachhaltigkeitsziele und den Stand ihrer Zielerreichung informiert.
Potenzielle negative nachhaltigkeitsbezogene Auswirkungen etwa bei geplanten Investitionen werden im internen Entscheidungsprozess transparent dargestellt sowie mögliche Mitigationsmaßnahmen vorgeschlagen. So hat der Vorstand auch im abgelaufenen Geschäftsjahr Kompromisse, die im Zusammenhang mit Auswirkungen, Risiken und Chancen wesentlicher Transaktionen und dem Risikomanagementverfahren erarbeitet wurden, bei seinen Entscheidungen angemessen und sorgfältig berücksichtigt und mit dem Aufsichtsrat erörtert.
Investitions-, Akquisitions- und Devestitionsentscheidungen des Vorstands, die Aufnahme neuer Geschäftsbereiche oder die Aufgabe bestehender Geschäftsbereiche, soweit diese für den Gesamtkonzern von wesentlicher Bedeutung sind, bedürfen gemäß Satzung der Gesellschaft und der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats der Zustimmung des Aufsichtsrats. Somit ist der Aufsichtsrat in die vorstehende Bewertung von Nachhaltigkeitskriterien bei strategischen Entscheidungen des Vorstands stets frühzeitig und umfassend eingebunden.
Zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele und zur Umsetzung der darauf einzahlenden Maßnahmen wurden die entsprechenden organisatorischen Strukturen geschaffen: Die verschiedenen Corporate-Center- Einheiten sind gemeinsam mit Fachverantwortlichen aus Unternehmensbereichen und Serviceeinheiten für die Integration der Nachhaltigkeitsziele in Entscheidungsprozesse sowie für die entsprechende Steuerung und Berichterstattung zuständig. Die Einheit „Corporate Environmental Protection, Health, Safety & Quality“, die an die Arbeitsdirektorin und somit an ein Mitglied des Vorstands berichtet, entwickelt gruppenweit gültige Richtlinien und Vorgaben zur Erfassung von Emissions- und Energiedaten, zum Energiemanagement sowie zu Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz. Im Rahmen regelmäßiger Audits überprüft die Einheit die Umsetzung und Einhaltung der internen Richtlinien sowie gesetzlicher Vorgaben durch die BASF-Standorte und Gruppengesellschaften. Die Leiterin der Rechtsund Compliance-Organisation steuert in der Funktion des Chief Compliance Officer (CCO) die Entwicklung und Umsetzung des Compliance-Management-Systems und berichtet direkt an den Vorstandsvorsitzenden. Dabei wird sie weltweit von Compliance-Beauftragten unterstützt. In der Einheit „Corporate Sustainability“ liegt die globale Steuerung des Nachhaltigkeitsportfolios, des CO2- Managements und des Ansatzes zur Kreislaufwirtschaft sowie die Entwicklung entsprechender Hebel zur Zielerreichung. Die Einheit „Global Procurement“ verantwortet im Zusammenspiel mit „Corporate Sustainability“ die Einkaufsprozesse und Beschaffungsrichtlinien im Hinblick auf die rohstoffbezogenen Ziele. „Global Procurement“ berichtet an den Finanzvorstand. Der Aufsichtsrat lässt sich vom Vorstand einmal jährlich ausführlich über die Nachhaltigkeitsziele und den Stand der Zielerreichung berichten. Die gruppenweiten CO2-Emissionen (Scope 1 und Scope 2) sind zudem bereits seit 2020 als bedeutsamste nichtfinanzielle Leistungsindikatoren in den Steuerungs- und Vergütungssystemen der BASF-Gruppe verankert.
Information des Vorstands und des Aufsichtsrats über Nachhaltigkeitsaspekte
Vorstand und Aufsichtsrat werden regelmäßig zu Nachhaltigkeitsaspekten informiert, einschließlich des Prozesses der doppelten Wesentlichkeitsanalyse und deren Ergebnisse. „Corporate Finance“ informiert den Vorstand halbjährlich über die aggregierte Chancen-Risiko-Exposition der BASF-Gruppe. Eine unmittelbare Berichtspflicht gegenüber dem ressortzuständigen Vorstandsmitglied und dem Finanzvorstand besteht für neu auftretende Einzelrisiken mit einer Ergebnisauswirkung ab 10 Millionen € sowie für Risiken mit wesentlichen Auswirkungen auf die Nachhaltigkeitsziele und die Reputation von BASF. Der Prüfungsausschuss wird jährlich über die kurzfristigen operativen Chancen und Risiken sowie über das Risikomanagementsystem und dessen Weiterentwicklung informiert und berichtet darüber im Gesamtaufsichtsrat. Die Einheit „Corporate Development“ adressiert strategische Chancen und Risiken jährlich gegenüber Vorstand und Aufsichtsrat. Zudem berichtet der Vorstand dem Aufsichtsrat einmal jährlich über den Stand der Erreichung der Nachhaltigkeitsziele und die Wirksamkeit der beschlossenen Strategien, Maßnahmen und Parameter.
Die Einheit „Corporate Audit“ ist für die regelmäßige Prüfung des Risikomanagementsystems, des internen Kontrollsystems und des Compliance-Management-Systems auf deren Wirksamkeit und Angemessenheit zuständig und erstattet hierüber jährlich an den Prüfungsausschuss Bericht. Der Prüfungsausschuss befasst sich im Rahmen seiner Überwachungstätigkeit mit der Wirksamkeit und Angemessenheit dieser Systeme.
Zur Umsetzung der Sorgfaltspflicht werden Vorstand und Aufsichtsrat regelmäßig informiert: Die CCO und der Leiter der Einheit „Corporate Compliance“ erstatten dem Vorstand zu Beginn des Geschäftsjahres ausführlich Bericht zu Compliance, einschließlich Menschenrechtsthemen, sowie über Initiativen und die organisatorische Entwicklung von Corporate Compliance. Darüber hinaus berichtet der Leiter der Einheit „Corporate Compliance“ hierzu zweimal jährlich an den Prüfungsausschuss. Die Corporate-Center-Einheit „Corporate Environmental Protection, Health, Safety & Quality“ berichtet dem Vorstand zu Beginn des Geschäftsjahres über die im abgelaufenen Jahr durchgeführten Responsible- Care-Audits sowie über die Audit-Planung für das jeweils laufende Jahr. Der Finanzvorstand berichtet dem Prüfungsausschuss einmal jährlich über die im abgelaufenen Geschäftsjahr durchgeführten Responsible-Care-Audits im Bereich Umweltschutz, Gesundheit und Sicherheit und die Audit-Planung für das laufende Jahr.
Vorstand und Aufsichtsrat haben sich während des Berichtszeitraums mit folgenden wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen von BASF befasst:
| ESRS-Standard | Wesentliche Auswirkungen, Risiken, Chancen | Befassung Vorstand |
Befassung Aufsichtsrat |
Befassung Prüfungsausschuss |
|---|---|---|---|---|
| Umwelt | ||||
| Klimawandel | Klimaschutz | ✓ | ✓ | |
| Energie | ✓ | ✓ | ||
| Reduzierung von Umweltverschmutzung | Wasserverschmutzung | ✓ | ✓ | |
| Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft | Ressourcenzuflüsse, einschließlich Ressourcennutzung | ✓ | ✓ | |
| Abfälle | ✓ | |||
| Soziales | ||||
| Arbeitskräfte des Unternehmens | Sichere Beschäftigung | ✓ | ✓ | |
| Angemessene Entlohnung | ✓ | |||
| Gesundheitsschutz und Sicherheit | ✓ | ✓ | ✓ | |
| Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette |
Gesundheitsschutz und Sicherheit | ✓ | ✓ | ✓ |
| Kinderarbeit | ✓ | ✓ | ||
| Zwangsarbeit | ✓ | ✓ | ||
| Betroffene Gemeinschaften | Bodenbezogene Auswirkungen | ✓ | ✓ | |
| Sonstige soziale und wirtschaftliche Rechte | ✓ | ✓ | ||
| Unternehmensführung | ||||
| Unternehmenspolitik | Unternehmenskultur | ✓ | ✓ | ✓ |
| Schutz von Hinweisgebern (Whistleblowers) | ✓ | ✓ | ✓ | |
| Korruption und Bestechung (zum Beispiel Vermeidung und Aufdeckung einschließlich Schulung, Vorkommnisse) | ✓ | ✓ | ✓ | |
| Themenübergreifende Befassung und sonstige nachhaltigkeits- und risikomanagementbezogene Themen | ||||
| Nichtfinanzielle Short-Term-Incentive(STI)-Ziele und strategische Long-Term-Incentive(LTI)-Ziele 2025 | ✓ | ✓ | ||
| Nachhaltigkeitsziele und Zielerreichung | ✓ | ✓ | ✓ | |
| Nachhaltigkeitsberichterstattung 2024 | ✓ | ✓ | ✓ | |
| Doppelte Wesentlichkeitsanalyse 2025 | ✓ | |||
| Risikomanagement | ✓ | ✓ | ||
| Corporate Audit Activity Report 2024, Audit-Planung 2025 | ✓ | ✓ | ||
| Angemessenheit und Wirksamkeit des internen Kontrollsystems und des Risikomanagementsystems | ✓ | ✓ | ||
Kompetenz des Vorstands und des Aufsichtsrats zur Überwachung von Nachhaltigkeitsaspekten
Nachhaltiges und verantwortungsvolles Handeln ist fest im Unternehmenszweck, der Strategie, den Zielen und dem operativen Geschäft von BASF verankert. Die Innovationen, Produkte und Technologien von BASF helfen etwa dabei, natürliche Ressourcen effizienter zu nutzen, den Bedarf an Nahrungsmitteln zu decken, klimafreundliche Mobilität zu ermöglichen, Emissionen und Abfälle zu verringern oder die Leistungsfähigkeit erneuerbarer Energien zu erhöhen. Gleichzeitig verursacht BASF CO2-Emissionen, verbraucht Wasser oder bezieht Rohstoffe, bei deren Gewinnung durch Lieferanten ein potenzielles Risiko für die Verletzung von Umwelt- und Arbeitsstandards besteht. Insofern stellt Nachhaltigkeit ein wesentliches bereichs- und segmentübergreifendes Querschnittsthema dar, mit dem sich jedes Mitglied des Vorstands innerhalb seiner Ressortzuständigkeiten befasst. Daher ist nachhaltigkeitsbezogenes Fachwissen, insbesondere zu den für BASF wesentlichen Nachhaltigkeitsthemen, im Vorstand breit verankert.
Bei den wesentlichen Themen „Klimaschutz“ und „Energie“ sowie „Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft“ ist im Vorstand profundes Wissen vorhanden: Dr. Markus Kamieth, Michael Heinz, Dr. Stephan Kothrade und Dr. Katja Scharpwinkel waren unmittelbar in ein Projekt involviert, dessen Schwerpunkte auf der Bereitstellung von erneuerbarer Energie, CO2-Vermeidung und -Management sowie der Sicherung des Zugangs zu erneuerbaren Rohstoffen lagen. Dr. Dirk Elvermann verfügt aufgrund seiner früheren Tätigkeit als Mitglied des Vorstands der Wintershall Holding GmbH und seiner aktuellen Mitgliedschaft im Board der Harbour Energy plc über fundiertes Fachwissen im Energiesektor. Zudem befasst er sich als Finanzvorstand intensiv mit der Nachhaltigkeitsberichterstattung entlang der CSRD-Vorgaben und ist mit Sustainable Finance vertraut. Dr. Stephan Kothrade ist aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Standortleiter des Verbundstandorts Nanjing mit klimabezogenen Themen von Verbundstandorten sowie mit den wesentlichen Nachhaltigkeitsthemen Luft- und Wasserverschmutzung vertraut. Anup Kothari verfügt basierend auf seiner Laufbahn im Bereich Catalysts über Fachkenntnisse zu Luftverschmutzung und darüber hinaus zu Batterierecycling und verantwortungsvoller Beschaffung von Rohstoffen. Zu „Gesundheitsschutz und Sicherheit“, sowohl bezogen auf die Arbeitskräfte des Unternehmens als auch auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette, sowie zur Verhinderung von Kinder- und Zwangsarbeit ist im Vorstand durch Dr. Markus Kamieth, Dr. Dirk Elvermann, Michael Heinz und Arbeitsdirektorin Dr. Katja Scharpwinkel breites Wissen vorhanden. Alle Mitglieder des Vorstands sind aufgrund ihrer langjährigen Führungserfahrung bei BASF mit Unternehmensführung, -kultur und -politik, vor allem in Bezug auf den Schutz von Hinweisgebern sowie die Verhinderung von Korruption und Bestechung, bestens vertraut.
Der Aufsichtsrat verfügt in seiner Gesamtheit über ein breites Spektrum von nachhaltigkeitsbezogenem Fachwissen. Dr. Kurt Bock und Prof. Dr. Stefan Asenkerschbaumer haben aufgrund jahrzehntelanger Managementerfahrung profunde Kenntnisse in Unternehmensführung und Unternehmenspolitik. Prof. Dr. Thomas Carell ist aufgrund seiner Forschungstätigkeit auf dem Gebiet der Organischen Chemie mit dem Thema „Besorgniserregende / besonders besorgniserregende Stoffe“ bestens vertraut. Liming Chen verfügt aufgrund seiner früheren Tätigkeit in der chemischen Industrie über Fachwissen im Bereich der Luft- und Wasserverschmutzung. Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses, Alessandra Genco, ist aufgrund ihrer früheren Tätigkeit als Finanzvorständin eines börsennotierten, in der EU ansässigen Unternehmens bestens mit der Nachhaltigkeitsberichterstattung und mit den Vorgaben der CSRD vertraut. Darüber hinaus verfügt sie über Fachwissen zu Kreislaufwirtschaft und Recyclingprozessen. Tamara Weinert bringt in die Überwachungstätigkeit von Nachhaltigkeitsaspekten einschlägige Kenntnisse aus ihren früheren führenden Positionen im für BASF wichtigen Energiesektor sowie operative und strategische Managementerfahrung bei dem Thema „Wasserentnahme und -verbrauch“ sowie im Bereich der Kreislauflösungen ein. Alle Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat befassen sich im Rahmen ihrer jeweiligen ausgeübten Tätigkeiten regelmäßig mit Fragen des Klimaschutzes. Zum Thema „Gesundheitsschutz und Sicherheit“, sowohl bezogen auf die Arbeitskräfte des Unternehmens als auch bezogen auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette, verfügen Sinischa Horvat, Natalie Mühlenfeld und Michael Vassiliadis über breites Fachwissen. Sämtliche Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat befassen sich im Rahmen ihrer Gewerkschafts- und Betriebsratstätigkeit seit vielen Jahren intensiv mit den Themen „Angemessene Entlohnung“ und „Sichere Beschäftigung“. Zum Thema „Weiterbildung und Kompetenzentwicklung“ ist sowohl auf Seiten der Anteilseigner- als auch der Arbeitnehmervertreter fundiertes Fachwissen vorhanden. Bei Bedarf haben die Mitglieder des Aufsichtsrats zudem die Möglichkeit, externe Sachverständige themenspezifisch zu konsultieren.
Festlegung zur Förderung der Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der BASF SE
Der Aufsichtsrat einer börsennotierten Europäischen Gesellschaft (SE), der aus derselben Zahl von Anteilseigner- und Arbeitnehmervertretern besteht, ist nach § 17 Abs. 2 SE-Ausführungsgesetz zu jeweils mindestens 30 % aus Frauen und Männern zusammenzusetzen. Dem Aufsichtsrat der BASF SE gehören seit der Hauptversammlung 2018 kontinuierlich vier Frauen an, von denen je zwei die Anteilseigner beziehungsweise die Arbeitnehmer vertreten, und acht Männer. Mit dieser Besetzung erfüllt der Aufsichtsrat die gesetzliche Anforderung.
Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst (FüPoG) am 12. August 2021 muss im Vorstand einer börsennotierten Gesellschaft, der aus mehr als drei Personen besteht, mindestens eine Frau und ein Mann Mitglied des Vorstands sein (§ 16 Abs. 2 SE-Ausführungsgesetz). Im Berichtsjahr hat BASF dieser Vorgabe entsprochen. Mit Dr. Katja Scharpwinkel gehörte dem Vorstand eine Frau an; dies entspricht bei sechs Vorstandsmitgliedern einem Frauenanteil von 16,7 %.
In Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben des FüPoG hat der Vorstand Zielgrößen für den Frauenanteil auf den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands der BASF SE beschlossen. Für die am 1. Januar 2022 begonnene und am 31. Dezember 2026 endende Zielerreichungsperiode hat der Vorstand als Zielgrößen die zum 31. Dezember 2021 erreichten Anteile von 20,0 % für den Frauenanteil auf der ersten Führungsebene unterhalb des Vorstands und von 23,2 % auf der zweiten Führungsebene unterhalb des Vorstands festgelegt.
Rechte der Aktionäre
Die Aktionäre nehmen ihre Mitverwaltungs- und Kontrollrechte in der Hauptversammlung wahr, die üblicherweise innerhalb der ersten fünf Monate des Geschäftsjahres stattfindet. Die Hauptversammlung wählt die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats (Anteilseignervertreter) und beschließt insbesondere über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats, die Verwendung des Bilanzgewinns, Kapitalmaßnahmen, die Ermächtigung zum Aktienrückkauf, Satzungsänderungen sowie über die Wahl des Abschlussprüfers.
Jede Aktie der BASF SE gewährt eine Stimme. Die Aktien der BASF SE sind Namensaktien. Die Inhaber der Aktien müssen sich mit ihren Aktien in das Aktienregister der Gesellschaft eintragen lassen und sind verpflichtet, die nach dem Aktiengesetz für die Eintragung in das Aktienregister erforderlichen Angaben mitzuteilen. Eintragungsbeschränkungen und insbesondere eine Begrenzung der auf einen Aktionär höchstens eingetragenen Aktien bestehen nicht. Nur die im Aktienregister eingetragenen Personen sind als Aktionäre stimmberechtigt. Die eingetragenen Aktionäre haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung selbst auszuüben oder es durch einen Bevollmächtigten ihrer Wahl, per Briefwahl oder durch einen weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben zu lassen. Die weisungsgebundene Stimmrechtsausübung über die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft war in der Hauptversammlung 2025 bis zum Ende des Abstimmungsvorgangs möglich. Höchstgrenzen für Stimmrechte eines Aktionärs oder Sonderstimmrechte bestehen nicht. Damit ist das Prinzip „one share, one vote“ vollständig umgesetzt. Jeder im Aktienregister eingetragene Aktionär ist berechtigt, an der Hauptversammlung teilzunehmen, dort das Wort zu den jeweiligen Tagesordnungspunkten zu ergreifen und Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu verlangen, soweit dies zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Eingetragene Aktionäre sind zudem berechtigt, in der Hauptversammlung Anträge zu Beschlussvorschlägen von Vorstand und Aufsichtsrat zu stellen und Beschlüsse der Hauptversammlung anzufechten und sie gerichtlich auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen. Aktionäre, die Aktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von mindestens 500.000 € besitzen – dies entspricht 390.625 Aktien –, können außerdem die Ergänzung der Tagesordnung der Hauptversammlung um zusätzliche Tagesordnungspunkte verlangen.
Die ordentliche Hauptversammlung 2023 hat eine Reihe von Satzungsänderungen im Zusammenhang mit dem Format der Hauptversammlung beziehungsweise den Teilnahmemöglichkeiten beschlossen. Danach ist der Vorstand ermächtigt, die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten, ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung. Die ordentliche Hauptversammlung 2025 hat diese Ermächtigung, die am 8. Mai 2025 ausgelaufen ist, erneuert. Sie gilt nun für einen weiteren Zeitraum von zwei Jahren bis zum 8. Mai 2027.
Die ordentliche Hauptversammlung 2025 fand auf der Grundlage der 2023 beschlossenen Ermächtigung gemäß § 118a Aktiengesetz in Verbindung mit § 17 Abs. 5 der Satzung als virtuelle Hauptversammlung statt. Die ordentliche Hauptversammlung 2026 ist als Präsenzhauptversammlung geplant.