Münster

Auftragsabwicklung

Einweisung

Nach Auftragsannahme setzen sich der Kontraktor bzw. dessen Verantwortlicher mit dem Auftragsverantwortlichen, dem Verantwortlichen der Anlage oder dem Koordinator für Sicherheits- und Gesundheitsschutz (SiGeKo) des Auftraggebers in Verbindung, um das Einweisungsgespräch zu führen.

Alle Arbeiten sind werktags während der Tagesarbeitszeit durchzuführen (7:00 bis 15:30 Uhr). Werden Abweichungen und Mehrarbeiten aus betrieblichen Gründen erforderlich, sind diese mit dem Auftragsverantwortlichen abzustimmen, ggf. bedarf es auch dessen vorheriger schriftlicher Einwilligung.

Nacht- (22:00 - 06:00 Uhr), Samstags-, Sonn- und Feiertagsarbeiten müssen durch den Auftragsverantwortlichen vorab beim Wachdienst für die Werkzutrittsberechtigung angemeldet werden. Ansonsten wird kein Werkzutritt gewährt! 

Die Anmeldung ist auch für Kontraktorenmitarbeiter erforderlich, wenn sie außerhalb ihrer auf dem Werkausweis hinterlegten Zutrittszeiten das Werk betreten wollen.

Eingebrachte Arbeitsmittel, wie z. B. Maschinen, Werkzeuge, Fahrzeuge usw., müssen sich in einem sicherheitstechnisch einwandfreien Zustand befinden und für den Einsatz (z. B. Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen) geeignet sein. Die eingesetzten Arbeitsmittel sind kontraktorenspezifisch zu kennzeichnen. An Gerüsten muss eine eindeutige Sperrkennzeichnung oder ein Freigabeschein angebracht sein. 

Kontraktoren müssen Nachweise über ihre auf das Werkgelände eingeführten Materialien und Arbeitsmittel führen. Hiermit sind hauptsächlich BASF-Produkte, die auch von der BASF eingesetzt werden, und Gegenstände, die von allgemeinem Interesse sind, mit einem Wert > 100 Euro gemeint.

Für Arbeitsmittel und Material aus dem Besitz des Kontraktors, das durch Dritte temporär oder dauerhaft mitgenommen werden darf, muss eine schriftliche Bescheinigung erstellt werden.

Entsprechende Listen/Bescheinigungen sind ausgefüllt vor Werkeinfahrt und Ausfahrt dem Wachdienst zu übergeben. Der Wachdienst ist verpflichtet, entsprechende Kontrollen hinsichtlich Rechtmäßigkeit bei der Ein- und Ausfahrt durchzuführen.

Jeder Kontraktor ist verpflichtet, vor Arbeitsaufnahme eine Gefährdungsermittlung seiner gewerkspezifischen Tätigkeiten eigenverantwortlich durchzuführen, zu dokumentieren und auf Verlangen den BASF-Fachstellen vorzulegen. Insbesondere ist eine Beurteilung der gegenseitigen Gefährdung vorzunehmen. Bei der Gefährdungsbeurteilung bezüglich betriebsspezifischer Gefahren eines Chemieunternehmens unterstützen die Verantwortlichen der Betriebe und die entsprechenden internen Fachstellen der BASF Coatings GmbH den Kontraktor.

Für folgende Arbeiten ist grundsätzlich eine schriftliche Erlaubnis des Betreibers der Anlage/Gebäude erforderlich:

  • Arbeiten an gefährlichen Anlagen,
  • Arbeiten in Behältern, Gruben und engen oder gefährlichen Räumen,
  • Feuerarbeiten und alle Arbeiten mit Zündgefahren in explosionsgefährdeten Bereichen,
  • Grundaushubarbeiten,
  • Arbeiten unter Absturzgefahr und Dacharbeiten außerhalb der gesicherten Bereiche.

Der Kontraktor benennt dem Auftraggeber seine verantwortlichen Personen für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung im Rahmen von Erlaubnisscheinen.

Die Herstellung hochwertiger Lacke stellt höchste Anforderungen an die verwendeten Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe.

Geringste Verunreinigungen können bei der Applikation zu Beschichtungsstörungen führen. Ein Grund hierfür können Kontaminationen durch oberflächenzerstörende, z. B. silikonhaltige Hilfs-, Betriebsstoffe oder Betriebsmittel sowie persönliche Schutzausrüstung sein.

Für Arbeiten an Betriebsmitteln (z. B. Gebäuden, Anlagen, Maschinen usw.) bedarf es grundsätzlich der Genehmigung des Auftraggebers. Gleiches gilt auch für die Nutzung und das Bedienen von Geräten, Einrichtungen und Anlagen.  

Die BASF setzt bei Bedarf einen Koordinator für Sicherheit und Gesundheitsschutz (SiGeKo) ein. Der SiGeKo ist in seiner Funktion dem Kontraktor gegenüber sicherheitstechnisch und in Fragen des Gesundheitsschutzes weisungsbefugt.

Die BASF Coatings GmbH-Standorte benennen für Kontraktoren, die regelmäßig im größeren Umfang werkweite Leistungen für verschiedene Auftragsverantwortliche erbringen, einen auftragsübergreifenden BASF-Paten. Je nach Standortgröße und Auftragsvolumen wird die Patenfunktion standortweit, gewerkspezifisch oder für einen einzelnen Kontraktor festgelegt. Wenn kein Pate benannt wurde, ist der jeweilige BASF-Auftragsverantwortliche der Pate.

Der BASF-Pate ist insbesondere der zentrale unabhängige Ansprechpartner für den Kontraktor und für alle BASF-Stellen, wie z. B. Qualität, Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz.

Der BASF-Pate ist nicht automatisch auftragsverantwortlich, hat aber gegenüber dem Kontraktor zu diesen Themen ein fachliches Weisungsrecht.

Ihren jeweiligen Paten können Sie beim Technischem Einkauf, dem Auftragsverantwortlichen oder dem SiGeKo erfragen.