Münster

Mitarbeiter

Kontraktoren dürfen nur ausreichend qualifiziertes Personal unter Einhaltung einschlägiger gesetzlicher, tariflicher und sonstiger Vorschriften einsetzen.

Die Mitarbeiter müssen der deutschen Sprache mächtig sein, dass sämtliche Sicherheitsanweisungen verstanden und befolgt werden.

Insbesondere haben die Kontraktoren bei der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen das Mindestlohngesetz und die gesetzlichen Vorschriften zur Bekämpfung illegaler Beschäftigung zu beachten.

Die Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes sind einzuhalten. Insbesondere werden die Kontraktoren sowie deren Mitarbeiter auf die Unzulässigkeit von Benachteiligungen wegen Rasse, ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Identität sowie auf die Unzuverlässigkeit von Belästigungen oder sexuellen Belästigungen hingewiesen.

Zuwiderhandlungen gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz sind zu unterbleiben!

Auf Verlangen des Auftraggebers sind entsprechende Qualifizierungsbescheinigungen für das eingesetzte Personal vorzulegen (siehe auch Sicherheitspass).

Sicherheitsbeauftragte, Ersthelfer und Mitarbeiter, die in der Handhabung von Handfeuerlöschern unterwiesen sind, müssen in ausreichender Anzahl vor Ort sein.

Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen nur zum Zwecke der Ausbildung das Werk betreten, alle anderen Fälle nur mit vorheriger Genehmigung der Werkleitung.

Grundsätzlich bleibt die Personalverantwortung für seine Mitarbeiter beim Kontraktor.

Mitarbeiter von Kontraktoren können das Betriebsrestaurant "Auszeit" nutzen, die Benutzung aller anderen Sozialräume, Raucherräume usw. bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Auftraggebers.

Vor Arbeitsaufnahme und in jährlichen Abständen hat jeder Kontraktor sein am Standort eingesetztes Personal hinsichtlich der zu beachtenden Sicherheitsvorschriften zu unterweisen.

Die Unterweisungen sind zu dokumentieren und auf Verlangen vorzulegen (siehe auch Sicherheitspass).

Produktionsanlagen, Laboratorien und Läger, insbesondere Räume mit automatischen Gaslöschanlagen dürfen nur betreten werden, wenn im Vorfeld die wichtigsten Sicherheits- und Verhaltensregeln nachweislich (schriftlich) mit den zur Verfügung stehenden Medien unterwiesen wurden (siehe Standortordnung).

An den Arbeitsplätzen vor Ort müssen die Mitarbeiter vor Arbeitsbeginn ebenfalls auf die jeweiligen betrieblichen Verhaltens- und Schutzmaßnahmen sowie mögliche Gefährdungen, insbesondere die Flucht-, Rettungswege und den Sammelplatz, hingewiesen werden.

Sofern der Auftraggeber zu Sicherheitsveranstaltungen o.ä. einlädt, ist die Teilnahme für die Mitarbeiter des Kontraktors verpflichtend.

(Siehe Anlagen Muster-Unterweisungsnachweis, Plakat-Beispiel "Die wichtigsten Sicherheitsregeln" der jeweiligen Standorte.)

Kontraktorenmitarbeiter, die ständig oder in regelmäßigen Zeitabständen auf dem BASF-Werkgelände tätig werden, müssen genau wie BASF-Mitarbeiter jährlich wiederkehrend den Unterweisungsnachweis mit dem E-Learning Programm "Gegen Unfall und Brand" erbringen.

Ein persönlicher Werkausweis wird nur in Verbindung mit einem bestandenen E-Learning-Zertifikat und einem aktuellen Antrag eines Fremdfirmenausweises für das aktuelle Kalenderjahr ausgestellt bzw. kalenderjährlich zum Jahreswechsel ab November zum 31.12. des Folgejahres verlängert.

Zur jährlichen Verlängerung der Werkzutrittsbescheinigung muss rechtzeitig eine Kopie des aktuellen E-Learning-Zertifikats und ein neues Antragsformular für einen Fremdfirmenausweis mit aktuellen Daten vorgelegt werden. Auf Verlangen des Auftraggebers muss der Mitarbeiter des Kontraktors den E-Learning-Test an einem zugewiesenen Rechner persönlich erbringen.

Bei Kontraktorenmitarbeitern/werkfremden Mitarbeitern, die nur eine temporäre Zutrittsberechtigung benötigen, behält sich die BASF vor, eine Kenntnisprüfung der erforderlichen Sciherheitsinhalte des Plakates "Die wichtigsten Sicherheitsregeln" vor Erteilung der Zutrittsberechtigung durchzuführen. Wird der Test nicht bestanden, kann der Zutritt verwehrt werden.

Der persönliche Werkausweis eines Kontraktorenmitarbeiters berechtigt nur zum Werkzutritt im Rahmen der Auftragserfüllung des aufgedruckten Kontraktors. Bei Firmenwechsel und Vertragsende wird er automatisch ungültig und muss beim Wachdienst zurückgegeben werden.

Wenn das E-Learning-Programm nicht genutzt werden kann, kann auch eine persönliche Unterweisung anhand des Plakates „Die wichtigsten Sicherheitsregeln“ durchgeführt werden. Dies muss dann mit der Vorlage „Unterweisungsnachweis“ dokumentiert werde.

Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist ein wesentlicher Bestandteil der betrieblichen Prävention bei der BASF Coatings GmbH. Die regelmäßigen medizinischen Untersuchungen der Mitarbeiter sind hierbei fester Bestandteil des Gesundheitsschutzes. Das BASF Coatings Ziel ist, arbeitsbedingte Erkrankungen, einschließlich Berufskrankheiten, möglichst frühzeitig zu erkennen und zu verhüten.

Diese Vorgehensweise erwarten wir auch von unseren Kontraktoren für ihre Mitarbeiter. 

Die Grundlage hierfür ist die arbeitsmedizinische Vorsorge (ArbMedVV). Danach hat jeder Kontraktor eine Gefährdungsbeurteilung für seine Mitarbeiter zu erstellen, insbesondere dann, wenn sich dabei besondere Gefahren ergeben wie Tätigkeiten mit Exposition gegenüber atemwegs- oder hautsensibilisierend wirkenden Gefahrstoffen bzw. sensibilisierend oder toxisch wirkenden Arbeitsstoffen sowie bei Feuchtarbeit. So muss für jede einzelne Tätigkeit des Beschäftigten betrachtet werden, ob ein direkter/indirekter Kontakt absichtlich oder unbeabsichtigt möglich ist. Auch die Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwertes für die zeitlich gewichtete durchschnittliche Konzentration eines Stoffes am Arbeitsplatz muss mit einbezogen und bewertet werde.

Die so erstellte Gefährdungsbeurteilung und die daraus resultierenden Gefahren müssen dokumentiert werden und bei Bedarf den BASF- Fachstellen vorgelegt werden.

Jedes Unternehmen ist danach auch verpflichtet, für sein beschäftigtes Personal vor der Aufnahme einer gefährdenden Tätigkeit eine arbeitsmedizinische Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbmedVV) anzubieten (Pflicht-, Angebotsvorsorge und Wunschvorsorge) bzw. vorzuhalten.

Bei der Gefährdungsbeurteilung bezüglich betriebsspezifischer Gefahren eines Chemieunternehmens unterstützen die Verantwortlichen der Betriebe und die entsprechenden internen Fachstellen der BASF Coatings GmbH den Kontraktor.

Am Standort Münster sind mehrere Arbeitsmedizinerinnen/Arbeitsmediziner mit entsprechender Facharztausbildung beschäftigt. Diese können auch bei Bedarf unterstützend und beratend tätig werden. Sie sind auch berechtigt/befähigt, die Untersuchungen für arbeitsmedizinische Vorsorge als Dienstleistung durchzuführen.

Während der Öffnungszeiten der Sanitätsstelle können Fremdfirmenmitarbeiter dort auch bei Bedarf schnelle und qualifizierte ärztliche Hilfe erhalten. Bei einem Notfall im Werkgelände rufen sie über die bekannten Notrufnummern den betrieblichen Rettungsdienst der BASF-Werkfeuerwehr.

Die notwendige und geeignete persönliche Schutzausrüstung muss seitens des Kontraktors zur Verfügung gestellt werden. Zudem muss die Arbeitskleidung den Anforderungen der Tätigkeiten und des Arbeitsplatzes entsprechen. Die entsprechenden Rechtsvorschriften, Normen und BG-Regeln einschließlich der Unfallverhütungsvorschriften sind hierbei zu beachten.

In Teilbereichen müssen aus Qualitätsgründen und produktionstechnischen Gründen darüber hinausgehende Anforderungen an die jeweilige Schutzausrüstung hinsichtlich einer etwaigen Produktkontamination durch Fasern, Silikon usw. erfüllt werden, die im Einzelfall vom Auftragsverantwortlichen bekannt gegeben werden.

Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an den Auftragsverantwortlichen bzw. an den Verantwortlichen der jeweiligen Betriebsleitung des Auftraggebers (siehe auch Kapitel "Kratervermeidung").

Hinweis: Zahlreiche Betriebsteile sind an den jeweiligen BASF-Standorten als explosionsgefährdeter Bereich ("EX-Bereich") ausgewiesen. Bei der Auswahl der geeigneten Arbeitsschutzkleidung für Arbeiten in diesen Bereichen müssen zusätzlich die Vorgaben der Technischen Regel für Betriebssicherheit (TRBS 2153) "Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladung" beachtet werden. Beim Betreten dieser Bereiche ist entsprechende Arbeitsschutzkleidung zu tragen. Alternativ kann auch nach DIN EN 1149-1 zertifizierte Kleidung getragen werden.

Kontaminierte Kleidung muss sofort gewechselt und einer geeigneten Reinigung oder fachlichen Entsorgung zugeführt werden.

Der Kontraktor hat seine Mitarbeiter hinsichtlich BASF-interner Vorgänge zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Gleiches gilt auch für den Einsatz von Subkontraktoren.

Der Nachweis über durchgeführte Unterweisungen, Befähigungsnachweisen, aktuell erforderliche arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sowie sonstige Qualifikationszeugnisse und Vollmachten der Mitarbeiter muss bei entsprechenden Arbeiten bzw. Zutritt zu potenziell gefährlichen Bereichen (Labor-, Applikations- oder Produktionsräumen, Läger, Anlagen usw.) zu jeder Zeit vor Ort erbracht werden. Mitarbeiter von Kontraktoren, die in diesen Bereichen regelmäßig arbeiten, müssen diese Nachweise durch Mitführen eines Sicherheitspasses erbringen können.